Beglaubigung der Unterschrift
Durch die Unterschriftsbeglaubigung werden die Echtheit und Richtigkeit einer Unterschrift bestätigt, die unter ein Schriftstück oder eine Urkunde gesetzt wird. Die Beglaubigung dient als Nachweis dafür, dass die Unterschrift echt und beweiskräftig ist und von der jeweiligen Person selbst vorgenommen wurde.
Vorgehensweise
- Die antragstellende Person muss persönlich im Bierger-Center vorstellig werden.
- Sie muss sich mittels eines gültigen Ausweises identifizieren (Personalausweis oder Reisepass).
- Sie muss die betreffenden Unterlagen im Beisein des Gemeindebeamten unterzeichnen, der zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigt ist. Im Voraus unterzeichnete Dokumente werden abgelehnt.
Unterschriftsbeglaubigung für eine Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten
Das Bierger-Center kann für Minderjährige, die ohne ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten ins Ausland reisen, eine Einverständniserklärung ausstellen. Der/Die Erziehungsberechtigte erscheint persönlich im Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde und muss folgende Angaben machen:
- Datum der Abreise und Rückkehr des Kindes
- Reiseziel des Kindes (Land und Ort)
- Name der Begleitperson (die volljährig sein muss)
Unterschriftsbeglaubigung für eine Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtungserklärung zugunsten einer ausländischen Person gemäß Artikel 4 des Gesetzes über die Personenfreizügigkeit und Zuwanderung (Loi du 29 août 2008 portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration) wird mittels eines Dokuments abgegeben, das der Vorlage des für das Ausstellen von Visa und Zuwanderung zuständigen Ministeriums entspricht. Die Person, die eine Verpflichtungserklärung abgibt (auch „Bürge“ genannt), wird beim Bierger-Center vorstellig, um sich ihre Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung von der Bürgermeisterin oder deren Stellvertreter/in beglaubigen zu lassen, wobei die Bedingungen für eine Beglaubigung erfüllt sein müssen.
Auszufüllende(s) Formular(e)
Verpflichtungserklärung
Über ein PDF-Dokument
Nicht-authentifizierter Modus, manuelle Unterschrift und Übermittlung
- Nicht-authentifizierter Modus
- Ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und auf dem Postweg übermitteln
Verfahren
Um eine Verpflichtungserklärung zu verwenden, muss der Bürge zunächst die Gemeindeverwaltung seines Wohnorts aufsuchen, um sich seine Unterschrift von dem/der Bürgermeister/in oder dessen/deren Stellvertreter/in beglaubigen zu lassen. Dadurch wird bestätigt, dass der Bürge das nachstehende Formular persönlich unterschrieben hat. Anschließend muss von der zuständigen Stelle ein Bescheid über die Verpflichtungserklärung erfolgen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bürge das ordnungsgemäß ausgefüllte und von seiner Wohngemeinde beglaubigte Formular.
Im Voraus unterzeichnete Dokumente werden abgelehnt!
Beglaubigte Kopie
Eine beglaubigte Kopie ist eine mit dem Original übereinstimmende Abschrift, mit der die Person, die diese Kopie anfertigt, die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt.
Vorgehensweise
Um eine beglaubigte Kopie zu erhalten, muss die/der Antragstellende beim Bierger-Center mit dem Originaldokument vorstellig werden.
- Beglaubigte Kopien werden vor Ort von einem Beamten anhand des Originaldokuments angefertigt, das die/der Antragstellende mitbringt.
- Bestehen Zweifel an der Echtheit einer beglaubigten Kopie aus einem Nicht-EU-Staat, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Kopie von der Botschaft legalisiert oder mit der Haager Apostille versehen wird.
- Das Bierger-Center kann keine beglaubigte Kopie einer Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde) ausstellen.
Infolge der Verabschiedung des Gesetzes vom 29. Mai 2009 über die Abschaffung des Erfordernisses, eine beglaubigte Kopie eines Originaldokuments zu liefern (Loi portant abolition de l’obligation de fournir une copie certifiée conforme d’un document original), ergibt sich, dass bei allen Verwaltungsverfahren auf Ebene des Staates, der Gemeinden oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Beglaubigung einer Kopie eines Dokuments, die von einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) ausgestellt wird und im Rahmen eines solchen Verfahrens erbracht werden muss, nicht mehr verlangt werden kann.