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Verfahren für Wohnsitzwechsel im Falle eines Umzugs (für Wohnsitzwechsel innerhalb Luxemburgs von einer Gemeinde in eine andere oder innerhalb derselben Gemeinde, wie auch für Wohnsitzwechsel ins Ausland).

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Anmeldung

Jede Person, die ihren Wohnsitz in das Großherzogtum Luxemburg verlegt, muss sich beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung des neuen Wohnorts anmelden.

Mit der Anmeldung erfolgt gleichzeitig die Eintragung im Gemeinderegister natürlicher Personen.

Die Bedingungen für entsprechende Meldungen sind im geänderten Gesetz vom 19. Juni 2013 über die Identifizierung natürlicher Personen (loi modifiée du 19 juin 2013 relative à l’identification des personnes physiques) festgelegt.

Jede Person, die aus dem Ausland in das Großherzogtum Luxemburg zieht, muss innerhalb von acht Tagen nach ihrer Ankunft ihren gewöhnlichen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden.

Drittstaatsangehörige müssen sich innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einreise registrieren lassen.

Für die Eintragung ins Gemeinderegister natürlicher Personen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ein gültiger nationaler Personalausweis oder Reisepass;
  • Drittstaatsangehörige müssen gegebenenfalls zusätzlich ein Einreisevisum bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte Aufenthaltskarte vorlegen.
  • Wenn die betroffene Person niemals zuvor im Großherzogtum Luxemburg registriert wurde, sollte sie außerdem die Dokumente vorzulegen, die zur Überprüfung ihrer familiären Situation erforderlich sind (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Scheidungsurkunde usw.).
  • Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes Dies kann eines der folgenden Dokumente sein:
    • Strom- oder Wasserrechnung jüngeren Datums (weniger als 3 Monate)
    • Festnetztelefonrechnung jüngeren Datums (weniger als 3 Monate)
    • Mietvertrag
    • Alle Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde stammen, oder Angaben in Registern, Dokumenten, Aufzeichnungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder durch Benutzung anerkannt sind und ordnungsgemäß geführt oder erstellt werden.
      • Wenn keines dieser Dokumente vorgelegt werden kann, muss eine Unterkunftsbescheinigung ausgefüllt und vom Eigentümer oder Mieter unterschrieben werden.

Geschätzte Wartezeit an den Schaltern

Es ist  06:10 Uhr

Gängige Geschäfte

Wohnsitzwechsel innerhalb der Stadt Luxemburg

Jeder Wechsel des üblichen Wohnsitzes innerhalb der Stadt muss innerhalb von acht Tagen nach Bezug der neuen Unterkunft dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden.

Vorzulegende Dokumente:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Angehörigen der EU oder gleichgestellter Staaten: Anmeldebescheinigung
  • Bei Drittstaatsangehörigen, die als Familienmitglieder von EU-Angehörigen einreisen: Aufenthaltskarte für Familienangehörige
  • Bei Personen, die ein Fahrzeug besitzen: Anwohnerparkausweis (bei Umzug in ein anderes Wohngebiet)
  • Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes Dies kann eines der folgenden Dokumente sein:
    • Strom- oder Wasserrechnung jüngeren Datums (weniger als 3 Monate)
    • Festnetztelefonrechnung jüngeren Datums (weniger als 3 Monate)
    • Mietvertrag
    • Alle Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde stammen, oder Angaben in Registern, Dokumenten, Aufzeichnungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder durch Benutzung anerkannt sind und ordnungsgemäß geführt oder erstellt werden.
      • Wenn keines dieser Dokumente vorgelegt werden kann, muss eine Unterkunftsbescheinigung ausgefüllt und vom Eigentümer oder Mieter unterschrieben werden.

Abmeldung

UMZUG IN EINE ANDERE GEMEINDE DES GROSSHERZOGTUMS

Jede Person, die innerhalb des Großherzogtums Luxemburg umzieht, muss sich im Einwohnermeldeamt ihresneuen Wohnorts anmelden.

Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde übernimmt die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnorts die Streichung der Person aus dem Melderegister der vorherigen Wohnsitzgemeinde.

Wer seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Großherzogtums verlegt, muss sich demnach in seiner vorherigen Wohnsitzgemeinde nicht abmelden.

UMZUG INS AUSLAND

Jede Person, die ihren Wohnsitz endgültig ins Ausland verlegt, muss spätestens am Vortag des Wegzugs dem Einwohneramt der Gemeindeverwaltung ihres letzten Wohnorts im Großherzogtum Luxemburg melden, dass sie das Land verlässt.

Ausländische Staatsangehörige, die das Land für mehr als sechs Monate verlassen möchten, müssen vor der Abreise ihren Aufenthaltstitel zurückgeben.

Zurückzugebende Dokumente:

  • Angehörige der EU und gleichgestellter Staaten: Anmeldebescheinigung
  • Drittstaatsangehörige: Aufenthaltstitel
  • Drittstaatsangehörige, Familienmitglieder von EU-Angehörigen: Aufenthaltskarte für Familienangehörige