Einschränkung der Bettelei

In den vergangenen Jahren verzeichnete die Stadt Luxemburg eine Zunahme der Bettelei auf dem Gebiet der Hauptstadt. Dies betrifft vor allem die organisierte und aggressive Bettelei. Aus Sorge um das Wohlbefinden der Einwohner/innen und Gäste der Stadt sowie um die Aktivitäten des lokalen Einzelhandels hat die Stadt beschlossen, ihre Allgemeine Polizeiverordnung anzupassen, um solche Praktiken einzuschränken.

Das Betteln ist nun von Montag bis Sonntag von 7:00 bis 22:00 Uhr in der Oberstadt verboten, und zwar innerhalb des durch die folgenden Straßen definierten Bereichs:

  • Boulevard Royal
  • Côte d’Eich
  • Rue du Palais de Justice
  • Rue Wiltheim
  • Rue Large
  • Rue du Saint Esprit
  • Plateau du Saint Esprit
  • Boulevard F. D. Roosevelt
  • Boulevard Royal
  • Gleiches gilt in einigen Straßen des Bahnhofsviertels (Avenue de la Liberté, Avenue de la Gare, Boulevard de la Pétrusse, Pont Adolphe und Rue de Strasbourg).

Ferner ist das Betteln auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks sowie auf allen Spielplätzen und öffentlichen Parkplätzen auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg verboten.

Rechtlicher Rahmen (nur der frz. Text ist verbindlich)

Strafgesetzbuch

  • Artikel 342: Personen, die gemeinschaftlich betteln, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat belegt. Es sei denn, es handelt sich um Ehepartner/innen, einen Elternteil mit Kleinkindern, die Begleitperson von Blinden oder Menschen mit Behinderung.
  • Artikel 382-1: Menschenhandel ist eine Straftat, die darin besteht, eine Person anzuwerben, zu befördern, zu transferieren, zu beherbergen, aufzunehmen, die Kontrolle über sie auszuüben oder zu übertragen, um sie zum Betteln zu zwingen oder sie auszubeuten, oder sie einer bettelnden Person zur Seite zu stellen, um Mitleid zu erwecken.
  • Artikel 563 Ziffer 6°: Landstreichende und bettelnde Personen werden mit einer Geldstrafe von 25 bis 250 Euro belegt.

Allgemeine Polizeiverordnung (règlement général de police) der Stadt Luxemburg vom 26. März 2001 in der geänderten Fassung vom 27. März 2023

  • Artikel 7 § 1: Verbot der Verschmutzung öffentlicher Straßen und des Ablegens oder Liegenlassens von Gegenständen
  • Artikel 32: Verbot der Entsorgung von Flüssigkeiten oder anderen Materialien auf öffentlichen Straßen, die die Verkehrssicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährden könnten; Verbot des Urinierens, Spuckens oder Defäkierens auf öffentlichen Straßen
  • Artikel 41: Verbot der organisierten oder bandenmäßigen Bettelei auf dem gesamten Stadtgebiet
  • Artikel 42: Verbot jeder anderen Form der Bettelei, beschränkt auf bestimmte Teile des Stadtgebiets
  • Artikel 43: Verbot des Ansprechens, Anpöbelns oder Verfolgens sowie der Behinderung der freien Bewegung von Passierenden, Autofahrenden und anderen Verkehrsteilnehmenden auf öffentlichen Straßen sowie der Behinderung von Gebäudeeingängen und Passagen

Nichtigkeitsklage

Nichtigkeitsklage gegen eine Verwaltungsentscheidung der Innenministerin vom 15. Mai 2023, mit der die Billigung der Artikel 22 Absatz 1e und 42 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Luxemburg in der durch den Beschluss vom 27. März 2023 geänderten Fassung verweigert wird.

Soziale Einrichtungen und Hilfsangebote

Die Stadt Luxemburg arbeitet eng mit verschiedenen sozialen Diensten zusammen, um Bedürftigen zu helfen: Caritas, Rotes Kreuz, Inter-Actions und viele andere, die Obdachlosen u. a. warme Mahlzeiten, hygienische Grundversorgung, Kleidung und Übernachtungsmöglichkeiten bieten.

Außerdem unterstützt die Stadt die Dienste Streetwork und A vos côtés. Ersterer tritt mit Menschen in Not in Kontakt und leitet sie an bestehende Hilfestellen weiter. Der Mediationsdienst „A vos côtés“ wurde ins Leben gerufen, um auf das Gefühl der Unsicherheit zu reagieren, das die Bewohner/innen bestimmter Stadtteile zum Ausdruck brachten.

Einige Tipps

  • Reagieren Sie nicht auf aktives und aggressives Betteln.
  • Wenden Sie sich umgehend an die Polizei, wenn Sie angegriffen oder bedroht werden. Auch wenn Sie keine Anzeige erstatten, tragen alle Hinweise auf Aggression oder Gewalt dazu bei, die Tatbestände der aggressiven Bettelei zu dokumentieren.
  • Wenden Sie sich an das Team von „A vos côtés“, wenn Sie sich unsicher fühlen.
  • Wir verstehen, dass Sie bedürftigen Menschen helfen möchten. Hierzu können Sie sich direkt an die in Luxemburg ansässigen Wohltätigkeitsorganisationen wenden, die Menschen in Notlagen helfen. So stellen Sie sicher, dass Sie Betroffenen langfristig helfen, indem Sie ihre Lebensbedingungen verbessern. In diesem Sinne bitten wir Sie, Bettelnden kein Geld zu geben, um die organisierte Bettelei nicht zu unterstützen.

Nützliche Telefonnummern

  • Polizei:   113
  • A vos côtés: 2629-6128
  • Notrufzentrale des Service Premier Appel: 2740-0115
  • Service Streetwork und Service Jeunesse et Intervention sociale: 4796-2720 oder 4796-2786

Hilfs- und Aufnahmeeinrichtungen