Arbeiten zum Schutz des Kulturerbes
Dieser Antrag kann nur für Arbeiten zur Pflege, Erhaltung, Restaurierung und Renovierung gestellt werden, die von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts an einem Gebäude durchgeführt werden, das sich in ihrem Eigentum befindet und das in einem geschützten Bereich von öffentlichem Interesse der Kategorie „environnement construit – C“ (Gebäude – C) liegt. Die rechtliche Grundlage dafür liefert Artikel 29 im schriftlichen Teil des ">Allgemeinen Bebauungsplans (PAG), auf den hier verwiesen wird.
Dieser Zuschuss wird für die folgenden Arbeiten gewährt:
- Arbeiten an Fassaden
- Arbeiten an Dächern
- Schreinerarbeiten im Außenbereich
- Schmiede- und Schlosserarbeiten
- Arbeiten an Steinmauern und Zäunen zum öffentlichen Bereich
- Arbeiten an Terrassengärten
- Arbeiten an Stützmauern
- Außengestaltung der Abstandsfläche zur vorderen Grundstücksgrenze
sofern diese Arbeiten Teile des Gebäudes betreffen, die von einem öffentlich zugänglichen Ort aus sichtbar sind.
Höhe des Zuschusses
Die förderungsfähigen Arbeiten können wie folgt bezuschusst werden:
- 30 % für Pflege-, Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten
- 15 % für Renovierungsarbeiten
Der zu bewilligende Zuschusses darf nicht weniger als 750 € und nicht mehr als 20 000 € pro Gebäude betragen.
Der Betrag in Höhe von 20 000 € kann pro Gebäude einmal alle zwanzig Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Zuschussantrags gewährt werden.
Der Zuschuss für Arbeiten an Gebäuden, die sich auf dem „Gebiet der in die UNESCO-Welterbeliste eingetragenen Stätten“ befinden, wird um 10 % erhöht.
Der Zuschuss wird erst nach Abschluss der Arbeiten ausgezahlt.
Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses
Bei mehreren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern eines Gebäudes muss der Antrag im Namen aller Miteigentümer/innen gestellt und von ihnen unterzeichnet werden. Der Zuschuss wird jedoch pro Gebäude und nicht pro Person gewährt.
Der Antrag ist mit einer Beschreibung der vorgenommenen/durchgeführten Arbeiten, Fotos des Objekts vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten sowie mit quittierten Rechnungen zu untermauern.
Dem Antrag beizufügende Unterlagen
- Antrag in schriftlicher Form
- Kontonummer
Der Antrag ist an die Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg zu richten:
Administration Communale de la Ville de Luxembourg
Hôtel de Ville
L-2090 Luxembourg
Vorschriften der Bauaufsicht
Diese Bau- und Gestaltungsmaßnahmen unterliegen den Vorschriften der Bauaufsicht!
Vor Beginn der Arbeiten müssen dem Service Urbanisme (Dienststelle Stadtplanung) der Stadt Luxemburg Muster aller für die Außengestaltung vorgesehenen Materialien vorgelegt und die endgültige Ausführung einvernehmlich festgelegt werden.