Empfänger/innen der Beihilfe
Beihilfen für Investitionen, die dem Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturen vor Hochwasser dienen, können unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt werden.
Alle natürlichen Personen und Kleinunternehmen, die Empfänger der staatlichen Beihilfe für individuelle Maßnahmen zum Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturen vor Hochwasser sind, haben Anspruch auf die kommunale Beihilfe.
Als Kleinunternehmen gelten Unternehmen, die
- weniger als 50 Personen beschäftigen und
- die entweder einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro aufweisen.
Zu berücksichtigen sind die Mitarbeiterzahl und der Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanzsumme des antragstellenden Unternehmens sowie aller anderen wirtschaftlichen Einheiten, die „ein einziges Unternehmen“ mit diesem Unternehmen bilden. Die Definition des Begriffs „ein einziges Unternehmen“ ergibt sich aus Artikel 2.2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019, das die Einführung einer Regelung für De-minimis-Beihilfen zum Gegenstand hat und auf das hier verwiesen wird.
Das Objekt, für das die kommunale Beihilfe beantragt wird, muss sich zwingend auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg befinden.
Höhe der Beihilfe
Die kommunale Beihilfe beträgt ein Drittel des Betrags der gewährten staatlichen Beihilfe.
Die staatliche und kommunale Beihilfe zusammengenommen dürfen dabei unter keinen Umständen die Summe der vom Staat als förderfähig anerkannten Ausgaben übersteigen.
Für Studien und Gesamtkonzepte wird von der Stadt keine Beihilfe gewährt.
Antrag
Um berücksichtigt zu werden, muss der Beihilfeantrag nach Durchführung und Abrechnung der Arbeiten und spätestens sechs Monate nach Erhalt des ministeriellen Beschlusses, der die Höhe der vom Staat gewährten finanziellen Beihilfe bescheinigt, zusammen mit den erforderlichen Belegen eingereicht werden.
Der Antrag ist mithilfe des von der Stadt bereitgestellten Formulars zu stellen, das auf dieser Seite heruntergeladen werden kann.
Damit der Antrag Berücksichtigung findet, sind zwingend folgende Dokumente beizufügen:
- ministerieller Beschluss, der eine detaillierte Aufstellung der vom Staat gewährten finanziellen Beihilfe enthält
- Bescheinigung der Bankverbindung (RIB)
Die Stadt behält sich das Recht vor, die Vorlage sämtlicher Unterlagen zu verlangen, die sie für die Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für notwendig erachtet.