Beschreibung

Die agents municipaux (Gemeindebedienstete) sind befugt, im Falle einer Übertretung entsprechende Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Allgemeine Polizeiverordnung (règlement général de police) der Stadt enthält die 17 vorgesehenen Tatbestände sowie die Sanktionen in Form von Verwaltungsstrafen zwischen 25 und 250 €.

Bei Feststellung einer solchen Übertretung kann der Täter bzw. die Täterin binnen 15 Tagen ab der Feststellung eine einmalige Gebühr von 25 € an den Service Recette communale (Dienststelle Gemeindekasse) entrichten.

Wird die Gebühr nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt, wird der Fall an die für die Sanktionierung zuständigen Beamten und Beamtinnen des Innenministeriums weitergeleitet, die eine Verwaltungsstrafe zwischen 25 und 250 € verhängen können.

Artikel 44 bis 60 (nur der frz. Text ist rechtsverbindlich)

Nachfolgend eine Zusammenfassung der betreffenden Artikel.

Artikel 44 (Nutzung öffentlicher Verkehrswege)

Ohne Genehmigung der Bürgermeisterin ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrswegen zur Ausübung eines Berufs sowie einer industriellen, gewerblichen, handwerklichen oder künstlerischen Tätigkeit verboten.

Artikel 45 (Lärm)

Die Nutzung von Rasenmähern, Sägen sowie von anderen lärmerzeugenden Geräten ist ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 55 zwischen 21:00 und 8:00 Uhr untersagt. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung ausschließlich zwischen 10:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 und 18:00 Uhr gestattet.

Artikel 46 (Sprengstoffe)

Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen raucherzeugende Stoffe, Zünd- oder Sprengstoffe, Stinkbomben oder Tränengas zu werfen oder zum Zerplatzen zu bringen.

Artikel 47 (Laden und Entladen von Waren)

Eine Behinderung des Verkehrs durch das Laden und Entladen von Waren ist ohne Genehmigung der Bürgermeisterin und/oder außerhalb der Zeiten, die in der geltenden Verkehrsordnung (règlement de la circulation) der Stadt festgelegt sind, verboten.

Artikel 48 (Überschreitung des Lärmpegels von Umgebungsgeräuschen)

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Bürgermeisterin auf öffentlichen Verkehrswegen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Radios und andere elektronische Geräte in einer Lautstärke zu betreiben, die den Umgebungslärm auf der Straße übersteigt.

Artikel 49 (Störung der öffentlichen Beleuchtung)

Es ist verboten, den Betrieb der öffentlichen Beleuchtung sowie von Scheinwerfern zu stören.

Artikel 50 (Feuer)

Ohne Genehmigung der Bürgermeisterin ist das Anzünden von Feuern auf öffentlichen Straßen verboten.

Artikel 51 (Manipulation öffentlicher Anlagen)

Es ist verboten, Leitungen, Kanalrohre, Kabel und öffentlichen Anlagen zu manipulieren.

Artikel 52 (Beschädigung öffentlicher Pflanzungen)

Es ist verboten, die von der Stadt zu Zierzwecken angelegten Pflanzungen auf öffentlichen Verkehrswegen oder an öffentlich zugänglichen Orten zu beschädigen.

Artikel 53 (Hundekot)

Hundehalter/innen sind verpflichtet, von ihren Hunden hinterlassenen Kot von öffentlichen Straßen zu entfernen.

Artikel 54 (Hunde an bestimmten Orten)

Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften über den Zugang von Assistenzhunden und der in der geltenden Verordnung über die öffentlichen Freizeitanlagen der Stadt (règlement sur les espaces publics de loisirs) festgelegten Verbote ist es untersagt, Hunde auf Spielplätze sowie in städtische Schulen, Schulhöfe, Kulturzentren, Sporteinrichtungen und Veranstaltungsräume mitzunehmen.

Artikel 55 (Bauarbeiten zu bestimmten Zeiten)

Zwischen 22:00 und 7:00 Uhr ist die Ausführung von Bauarbeiten jeglicher Art untersagt. Ausgenommen sind:

  • Fälle von höherer Gewalt, die ein unmittelbares Eingreifen erfordern
  • Bauarbeiten im öffentlichen Interesse
  • jene Fälle, für die in den geltenden Gesetzen und Vorschriften eine Ausnahme vorgesehen ist

Artikel 56 (Einrichtung von Café- oder Restaurantterrassen)

Es ist Hotels und Gaststätten verboten, Café- oder Restaurantterrassen außerhalb des in der Genehmigung für die Einrichtung einer Terrasse festgelegten Bereichs einzurichten. Die Genehmigung wird gemäß der Verordnung über das Aufstellen von Warenauslagen und den Betrieb von Straßenterrassen auf öffentlichen Verkehrswegen sowie andere Formen der Sondernutzung der öffentlichen Verkehrswege (règlement concernant l’établissement d’étalages et de terrasses sur la voie publique, ainsi que d’autres occupations de la voie publique) erteilt.

Artikel 57 (Nutzung von öffentlichen Spielplätzen)

Die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen außerhalb der in der geltenden Verordnung über die öffentlichen Freizeitanlagen der Stadt festgelegten Öffnungszeiten ist verboten.

Artikel 58 (Abstellen von für die Abholung bestimmten Abfallbehältern oder -säcken auf öffentlichen Verkehrswegen)

Es ist verboten, für die Abholung bestimmte Abfallbehälter oder -säcke entgegen den Bestimmungen der geltenden Verordnung über die Abfallbewirtschaftung (règlement concernant la gestion des déchets) der Stadt auf öffentlichen Verkehrswegen abzustellen.

Artikel 59 (Blockieren öffentlicher Verkehrswege)

Ohne entsprechende Genehmigung ist es Bau- und Transportunternehmen untersagt, öffentliche Verkehrswege in der Nähe von Baustellen sowie Be- und Entladestellen zu blockieren.

Artikel 60 (Eis)

Ohne Genehmigung der Bürgermeisterin ist das Betreten von zugefrorenen Kanälen, Becken, Teichen oder Wasserläufen verboten.

Allgemeine Polizeiverordnung

Sämtliche Artikel können auch in der Allgemeinen Polizeiverordnung (auf Französisch) eingesehen werden.

Zahlung der einmaligen Gebühr

Für die Entrichtung der einmaligen Gebühr in Höhe von 25,- € gibt es folgende Optionen:

  • Einzahlung bei der Recette communale (Gemeindekasse) der Stadt Luxemburg (3, Rue du Laboratoire, L-1911 Luxemburg)
  • Überweisung auf das Konto BILLLUL LU58 0021 1018 3500 0000 der Recette communale der Stadt Luxemburg
  • Bezahlung über den Payconiq-QR-Code auf dem Bescheid

Die Zahlung des Bußgeldes kann nicht vor Ort bei den Gemeindebediensteten erfolgen.

Die einmalige Gebühr ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Übertretung festgestellt wurde, zu entrichten.