Begünstigte

Unter gewissen Bedingungen kann die Stadt eine Beihilfe für den Wohnungsbau oder den Wohnungserwerb im Stadtgebiet leisten. Als Begünstigte kommen Personen in Frage,

  • die im Stadtgebiet ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung bauen oder erwerben. Diese Wohnimmobilien müssen den allgemein im Land geltenden Sicherheits- und Hygienestandards sowie den besonderen Bedürfnissen der darin lebenden Personen entsprechen.
  • die im Jahr vor dem Bau oder Erwerb der Immobilie ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von weniger als 85 000,00 € (unter Berücksichtigung des aktuellen Index von 668,46 Punkten, der für die Bezahlung der öffentlichen Angestellten gilt) erzielt haben. Dieser Betrag wird am 1. Januar jedes Jahres entsprechend den Indexschwankungen angepasst. Personen, die keinen Beleg für ihr steuerpflichtiges Einkommen vorweisen können, müssen ein vergleichbares Dokument vorlegen.
    • ab 2023: die als Alleineigentümer im Jahr vor dem Bau oder Erwerb der Immobilie ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von weniger als 108 789,88 € (unter Berücksichtigung des Anwendungswerts der gleitenden Lohnskala von 855,62 Punkten) erzielt haben. Dieser Betrag wird am 1. Januar jedes Jahres entsprechend den Indexschwankungen der gleitenden Lohnskala angepasst.

      die als Eigentümergemeinschaft im Jahr vor dem Bau oder Erwerb der Immobilie ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von weniger als 121 633,18 € (unter Berücksichtigung des Anwendungswerts der gleitenden Lohnskala von 855,62 Punkten) erzielt haben. Dieser Betrag wird am 1. Januar jedes Jahres entsprechend den Indexschwankungen der gleitenden Lohnskala angepasst.

  • die weder über das alleinige Eigentum noch über den Nießbrauch an einer anderen Wohnimmobilie verfügen.
  • die sich verpflichten, die zu fördernde Wohnimmobilie dauerhaft als Hauptwohnort zu nutzen.

Jede Person, die eine Wohnimmobilie erwirbt, kann nur ein einziges Mal von dieser Beihilfe profitieren.

Sollten mehrere Personen gemeinsam eine förderungsfähige Wohnimmobilie erwerben, so muss im Antrag angegeben werden, welche Person im Sinne dieser Regelung als Begünstigte/r der Beihilfe gilt. Zur Bestimmung des Jahreseinkommens werden alle Einkünfte des Haushalts herangezogen.

Betrag

Die Beihilfe ist auf 3600,00 € festgesetzt. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im Haushalt lebt, wird dieser Betrag um 600,00 € erhöht.

Ab 2023

Die Beihilfe wird auf 7200,00 € festgesetzt. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im Haushalt der begünstigten Person lebt, wird dieser Betrag um 1200,00 € erhöht.

Die Änderungen treten mit 1. Januar 2023 in Kraft und gelten für alle Anträge, die ab diesem Datum eingereicht werden.

Vormalige Beihilfe 2022

 

Angepasste Beihilfe 2023

BASISBETRAG

ERHÖHUNG JE KIND

ERHÖHUNG

BASISBETRAG

ERHÖHUNG JE KIND

3600 € 600 € x 2 7200 € 1200 €

Antrag

Der Antrag muss ab dem Datum der tatsächlichen Wohnsitznahme und spätestens ein Jahr nach diesem Datum beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium gestellt werden. Der Beihilfe wird ausgezahlt, sobald sämtliche der folgenden Nachweise eingereicht wurden:

  • Abschrift der notariellen Urkunde oder der Verwaltungsurkunde
  • Wohnsitzbescheinigung (weniger als zwei Monate alt)
  • Gehaltsbescheinigung/en der antragstellenden Person/en, oder eine durch die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) erstellte Aufstellung für Selbstständige
  • Bescheinigung der Zukunftskeess über die Anzahl der Kinder, die Kindergeld erhalten