Wohnimmobilien auf Erbpachtgrundstücken

Die Stadt bietet eine Reihe von Wohnimmobilien (Wohnungen und Häuser) zum Verkauf an, die aus von der Stadt initiierten Bauvorhaben stammen oder die sie im Rahmen der Umsetzung von Teilbebauungsplänen (Plans d'Aménagement Particuliers, PAP) erworben hat.

Um attraktive Preise zu ermöglichen, verkauft die Stadt lediglich die Gebäude und stellt das zugehörige Grundstück in Erbpacht zur Verfügung, wobei an das Erbpachtrecht bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Insbesondere behält sich die Stadt ein Vorkaufsrecht vor.

Verfahren für die Zuweisung

Interessierte Personen können sich auf eine Warteliste setzen lassen. Pro Haushaltsgemeinschaft ist ein Antrag einzureichen. Hierzu ist das entsprechende Formular zu verwenden. Die antragstellende Person verpflichtet sich, ihre Informationen auf dem neuesten Stand zu halten. Eine Verlängerung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstantrag erforderlich.

Der Schöffenrat weist regelmäßig verfügbare Wohnimmobilien zu.

Der Verkauf wird beim Notar offiziell besiegelt. Die Urkunde wird nach ihrer Genehmigung durch den Gemeinderat und ihrer Übermittlung an das zuständige Ministerium vollstreckbar.

Ausschlusskriterien und Regeln für die Vergabe

Die Zuweisung von Wohnimmobilien erfolgt gemäß

  • den Ausschlusskriterien:
    • Die Art der Wohnimmobilie muss für die Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft geeignet sein.
    • Das Einkommen der antragstellenden Person darf die festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
  • den Regeln für die Vergabe, die die wichtigsten sozioökonomischen Merkmale der antragstellenden Person berücksichtigen.

Der Antrag auf Erwerb einer Wohnimmobilie kann von höchstens zwei natürlichen Personen (Antragsteller/in A und/oder Antragsteller/in B) gestellt werden. In jedem Antrag muss die Zusammensetzung der betreffenden Haushaltsgemeinschaft angegeben werden.

Haushaltsgemeinschaft

Der Begriff „Haushaltsgemeinschaft“ bezeichnet: Die antragstellende Person sowie alle anderen natürlichen Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und von denen anzunehmen ist, dass sie über ein gemeinsames Budget verfügen, und die zudem keine materiellen Belege dafür erbringen können, dass sie an einem anderen Ort wohnen.

Antrag auf Eintragung

Auszufüllende(s) Formular(e)

Antrag auf Eintragung in die Warteliste für den Erwerb einer Wohnimmobilie

Über ein Online-Formular

Nicht-authentifizierter Modus, manuelle Unterschrift und Übermittlung

  • Nicht-authentifizierter Modus
  • Intelligentes Formular zum Online-Ausfüllen
  • Der Antrag ist ausdrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an die Direction Géomètre zu übermitteln. Der Umschlag ist wie folgt zu beschriften:
    • Stadt Luxemburg
      Service Biens communaux et Aménagement foncier
      Eintragung in die Warteliste für den Erwerb einer Wohnimmobilie
      3, rue du Laboratoire
      L-1911 Luxembourg

Nachfolgend können Sie die Vorlage für die „Déclaration sur l'honneur de non-propriété ou de propriété“ (Ehrenwörtliche Erklärung über Wohneigentum) der Stadt Luxemburg herunterladen, die dem Antrag beizufügen ist.

Online-Formular

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch unter 4796-2072 (von 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr) an die Cellule Logement (Referat Wohnungswesen) der Dienststelle.

Ausschlusskriterien

Haushaltszusammensetzung

Den von der Stadt ausgewählten antragstellenden Personen werden nur solche Wohnimmobilien angeboten, die für die Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft geeignet sind: ein Schlafzimmer pro erwachsener Person oder Paar, pro Kind über 12 Jahren oder pro zwei Kindern unter 12 Jahren sowie höchstens ein zusätzliches Schlafzimmer für den Haushalt.

Kriterien für die Vergabe der Wohnimmobilien

Haushaltssituation Studio/1 Schlafzimmer 2 Schlafzimmer 3 Schlafzimmer 4 Schlafzimmer 5 Schlafzimmer

1 erwachsene Person/Paar

X

X

Paar + 1 Kind

X X

Paar + 2 Kinder < 12 Jahre

X X
Paar + 1 Kind < 12 Jahre + 1 Kind >12 Jahre X X
Paar + 2 Kinder >12 Jahre X X
Paar + 3 Kinder >12 Jahre X X

Monatliche Nettoeinkommensgrenzen

Die antragstellenden Personen müssen in jedem Fall ein „Certificat d’éligibilité à l’acquisition d’un logement abordable ou d’un logement à coût modéré“ (Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb einer erschwinglichen Wohnung oder einer Wohnimmobilie zu moderaten Preisen) vorlegen, das von der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen des Ministeriums für Wohnungsbau für die betreffende Haushaltsgemeinschaft ausgestellt wurde. Im Falle der Nichtberechtigung ist eine entsprechende Negativbescheinigung erforderlich.

Für Wohnimmobilien, die Teil von Wohnbauprojekten der Stadt sind, aber nicht in den Geltungsbereich der Gesetzgebung zu erschwinglichem Wohnraum fallen, gelten die monatlichen Nettoeinkommensgrenzen.

Einkommenskriterien

Familiensituation Max. monatliches Nettoeinkommen, Projekte der Stadt Luxemburg(*)

1 erwachsene Person

6328 €

2 erwachsene Personen

9492 €

Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind

12 024 €

Haushaltsgemeinschaft mit 2 Kindern

14 555 €

Haushaltsgemeinschaft mit 3 Kindern

17 086 €

Pro weiterem Kind

1899 €


(*) Die Beträge sind als Richtwerte auf Grundlage des gewichteten Lebenshaltungskostenindex vom 1. Januar 1948 angegeben, der gemäß den für die Gehälter und Pensionen der Staatsbeamtinnen und -beamten geltenden Modalitäten angepasst wird. (989,15 für das Jahr 2023)

Auswahlverfahren

a) Erstkauf

Kriterien Punkte(*)

Keines der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist Eigentümer/in, Gesamthandseigentümer/in, Erbpächter/in, Erbbauberechtigte/r oder Nutznießer/in einer Wohnimmobilie oder eines Baugrundstücks im Großherzogtum und/oder im Ausland und keines der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft hält Beteiligungen an einer Gesellschaft, die eine oder mehrere Wohnimmobilien besitzt (Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts oder andere).

60

Ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist Erbpächter/in einer Wohnimmobilie, die einem Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt Luxemburg als bloßer Eigentümerin unterliegt.

60


(*) Für jeden Antrag wird ausschließlich der für die antragstellende Person günstigste Fall berücksichtigt (keine Kumulierung von Punkten).

b) Arbeitsort

Kriterien Punkte(*)

Eine der antragstellenden Personen arbeitet auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg

40

Eine der antragstellenden Personen arbeitet für die Stadt Luxemburg

50


(*) Für jeden Antrag wird ausschließlich der für die antragstellende Person günstigste Fall berücksichtigt (keine Kumulierung von Punkten).

c) Erwerbstätigkeit (ständig oder mit Unterbrechungen)

Kriterien Punkte(*)

Eine der antragstellenden Personen ist seit mindestens 10 Jahren erwerbstätig

40

Eine der antragstellenden Personen ist seit 3 bis 10 Jahren erwerbstätig

10


(*) Für jeden Antrag wird ausschließlich der für die antragstellende Person günstigste Fall berücksichtigt (keine Kumulierung von Punkten).

d) Wohnsitz

Kriterien

Punkte

Höchstgrenzen(*)

A.

Eine der antragstellenden Personen wohnt in Luxemburg-Stadt

2 Punkte pro gesamtem Jahr, ohne Unterbrechung

40

B.

Eine der antragstellenden Personen hat in Luxemburg-Stadt gewohnt

1 Punkt pro gesamtem Jahr

20

C.

Eine der antragstellenden Personen hat Verwandte in aufsteigender und direkter Linie, die in Luxemburg-Stadt wohnen

1 Punkt pro gesamtem Jahr

10

D.

Eine der antragstellenden Personen hat Verwandte in absteigender und direkter Linie, die in Luxemburg-Stadt wohnen

1 Punkt pro gesamtem Jahr

10


(*) Für jeden Antrag wird ausschließlich der für die antragstellende Person günstigste Fall berücksichtigt (keine Kumulierung von Punkten).

e) Soziales Kriterium

Kriterien

Punkte

Spezifische wirtschaftliche und soziale Situation nach Einschätzung des Schöffenrats

0 bis 20

f) Trennung

Bei gleicher Punktzahl wird die Wohnimmobilie an die antragstellende(n) Person(en) mit dem nächstgelegenen Arbeitsort vergeben.

Besteht weiterhin Punktgleichheit, wird die Wohnimmobilie an die antragstellende(n) Person(en) vergeben, deren Haushaltsgemeinschaft das niedrigste Einkommen hat, welches gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 7. August 2023 über erschwinglichen Wohnraum, gewichtet nach Verbrauchereinheiten (VE), ermittelt wird:

  • 1,0 VE für die erste erwachsene Person der Haushaltsgemeinschaft
  • 0,5 VE für jede weitere Person ab 14 Jahren
  • 0,3 VE für jedes Kind unter 14 Jahren

Erbpachtrecht und Vorkaufsrecht

Das Grundstück wird von der Stadt auf der Grundlage eines Erbpachtrechts für einen Zeitraum von 99 Jahren gegen Zahlung einer Jahresgebühr zur Verfügung gestellt, die sich auf 498,55 € (Index 977,10 zum 1.11.2023) für ein Haus, 269,22 € (Index 977,10 zum 1.11.2023) für eine Wohnung und 27,22 € (Index 977,10 zum 1.11.2023) für einen Stellplatz beläuft. Diese Werte werden entsprechend den Indexschwankungen der gleitenden Lohnskala angepasst.

Die von der Stadt ausgewählte(n) antragstellende(n) Person(en) wird/werden Eigentümer/innen der Gebäude. Die Stadt Luxemburg behält sich während der Dauer des Erbpachtrechts ein Vorkaufsrecht vor. Die Modalitäten für die Abtretung des Erbpachtrechts und der Rückkaufpreis der Gebäude durch die Stadt Luxemburg sind in der notariellen Urkunde festgelegt.

Die betreffenden Wohnimmobilien müssen als Hauptwohnsitz dienen, dürfen nicht unbewohnt bleiben und weder ganz noch teilweise vermietet werden. Diese Klauseln sind wesentliche Bedingungen der notariellen Urkunde über die Einräumung eines Erbpachtrechts.

Die Stadt behält sich das Recht vor, diese Vergaberegeln zu ändern.