Ziel
Die soziale Hilfe ermöglicht bedürftigen Personen und ihren Familien den Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen, die sie in ihrer jeweiligen Situation benötigen. Dadurch werden sie beim Erlangen oder der Bewahrung ihrer Unabhängigkeit unterstützt. Die soziale Hilfe umfasst palliative, kurative oder präventive Maßnahmen. Sie ist auf die kurz-, mittel- oder langfristige soziale Betreuung ausgerichtet. Erforderlichenfalls wird diese Betreuung durch eine Geld- oder Sachleistung ergänzt. Die soziale Hilfe kann nur zusätzlich zu den durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Sozialmaßnahmen und finanziellen Leistungen bezogen werden, die die Empfänger/innen zunächst ausschöpfen müssen.
Welche Leistungen werden angeboten?
- finanzielle Hilfen
- Sachleistungen (z. B. Windeln, Milch, Möbel, Kleidung)
- Aufklärung der antragstellenden Person über die Leistungen, auf die sie gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen Anspruch hat
- Auskünfte über die zu erledigenden Formalitäten und erforderlichenfalls diesbezügliche Unterstützung (z. B. Antrag auf Bewilligung der Teuerungszulage, Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses gemäß dem Gesetz über das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS), das Personen mit unzureichendem Rentenanspruch oder ohne eine andere Existenzgrundlage ein Einkommen sichert, offizielle Erklärung beim Bierger-Center, Familienzulagen, Elternurlaub)
- Etiketten im Rahmen der direkten Leistungsabrechnung für einkommensschwache Personen (tiers payant social, TPS)
- gegebenenfalls Anmeldung der antragstellenden Person bei der Sozialversicherung
- erforderlichenfalls Erstellung eines auf die individuelle Situation der Person zugeschnittenen Interventionsplans
- Unterstützung der Person bei der Verwaltung ihrer Finanzen
- Veranlassen einer finanziellen und/oder materiellen Beihilfe in Form eines Vorschusses oder einer Zusatzzahlung
- Auskünfte und Beratung
- Überweisung an spezialisierte Dienststellen, die für die Bedürfnisse der antragstellenden Person zuständig sind, besonders in Notfällen (z. B. Suche eines Heims, einer Kinderkrippe usw., Familien- oder Nachbarschaftskonflikte, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit)
- Ansprechpartner für Dritte (Anwälte, Gerichtsvollzieher, Familljen-Center, Psychiater, nationales Kinderbüro usw.)
- Begleitung der antragstellenden Person bis zur Stabilisierung ihrer persönlichen Situation
Grundsätze
Wahrung der Menschenwürde
Jede Person hat das Recht, als Mensch von der Allgemeinheit die Garantie eines Existenzminimums zu erwarten. Die unterstützte Person hat als Partner und nicht als Gegenstand des staatlichen oder kommunalen Eingreifens zu gelten.
Subsidiarität
Sozialhilfe wird nur dann gewährt, wenn sich die Person nicht selbst helfen kann und alle anderen verfügbaren Hilfsquellen erschöpft sind oder sich als unzureichend erwiesen haben. „Andere Hilfsquelle“ bedeutet: Verpflichtungen der Familie, verschiedene Versicherungen und Sozialleistungen sowie eventuell nicht lebensnotwendige Güter, sofern deren Verkauf zumutbar ist. Die Sozialhilfe stellt daher das „letzte Auffangnetz der gesellschaftlichen Solidarität“ dar.
Auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmte Hilfe
Die Leistungen werden an jeden einzelnen Fall angepasst und müssen sowohl den Zielen der Sozialhilfe als auch jenen der betroffenen Person entsprechen.
Deckung der Bedürfnisse
Die Sozialhilfe schafft in einer individuellen, konkreten und aktuellen Mangelsituation Abhilfe, unabhängig von deren Ursachen.
Gleichheit der Behandlung
Die Begünstigten von Sozialhilfeleistungen dürfen in materieller Hinsicht im Vergleich zu Personen in der Umgebung, die in bescheidenen Verhältnissen leben, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, weder privilegiert noch benachteiligt werden.
Professionalität
Die Sozialhilfe basiert auf einer sorgfältigen Bewertung der Situation der Antragstellenden, der abgestimmten Ausarbeitung eines Aktionsplans und eines individuellen Hilfsangebots. Daher kann die materielle Hilfe durch eine soziale Betreuung ergänzt werden.
Wer hat Anspruch auf Hilfe?
Anspruch auf Sozialhilfe hat jede Person, die sich entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften in Luxemburg aufhält.
Ausschliessungen
Folgende Personen sind vom Bezug der Geldleistung ausgeschlossen:
- Personen, welche die Rechtsstellung eines Antragstellers auf internationalen Schutz besitzen, da diese Rechtsstellung einer eigenen Regelung unterliegt
- Personen, die infolge einer Verpflichtungserklärung eines Dritten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben
- ausländische Schüler/innen oder Studierende, die sich in Luxemburg niederlassen, um dort ein Studium oder eine Berufsausbildung zu absolvieren
- Bürger/innen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz sowie ihre Familienangehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Luxemburg oder während des Zeitraums ihrer Arbeitssuche, sofern sie zu diesem Zweck nach Luxemburg eingereist sind. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige oder Personen, die diesen Status behalten, oder deren Familienangehörige, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
- Personen, die sich vorübergehend in Luxemburg aufhalten
- Personen, die in Untersuchungshaft sitzen oder zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, außer während eines Hafturlaubs
Antrag
Wie sind Anträge zu stellen?
Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, wenden Sie sich direkt an das Sozialamt (Office social) der Stadt Luxemburg.
Wer kann einen Antrag stellen?
Die betroffene Person kann sich direkt an das Sozialamt wenden. Es können jedoch auch andere Einrichtungen/Organe das Sozialamt befassen (z. B. Sozialdienste (Krankenhaus usw.), Polizei, Arbeitsagentur, Überschuldungsdienst (Service surendettement), Privatpersonen, Familie, Nachbarn).
Ablauf und Betreuung
Bei einem Erstgespräch stellt die betroffene Person ihre Situation kurz dar. Nach einer Analyse werden ein oder mehrere Anträge formuliert. Im Allgemeinen tauchen nach einem Hausbesuch und der Analyse weitere Probleme und/oder Fragen auf.
Mit der betroffenen Person wird ein Projekt erarbeitet, d. h. es werden in Hinblick auf wie Wiedergewinnung und/oder Förderung ihrer Unabhängigkeit kurz- und mittelfristige Ziele festgelegt. Der Sozialarbeiter begleitet die Person, damit das ins Auge gefasste Projekt umgesetzt wird und sie sich dauerhaft wieder in die Gesellschaft eingliedert.