Rechtslage

Artikel 29

In Artikel 29 ist Folgendes geregelt:

1. Wird eine Person zur Zwangsräumung ihrer Unterkunft verurteilt, so werden die sich dort befindlichen beweglichen Gegenstände auf Kosten dieser Person zu einem Ort transportiert, den die Person bestimmt, wobei sie für den Transport in Vorleistung geht.

2. Falls die zur Zwangsräumung verurteilte Person keinen Ort zur Lagerung angibt oder falls sie sich weigert bzw. nicht in der Lage ist, die Transportkosten in Vorleistung zu tragen, lässt der für die Vollstreckung des Räumungsurteils zuständige Gerichtsvollzieher die beweglichen Gegenstände auf Kosten der Person an den in Artikel 30 genannten Ort bringen. Auf Antrag des Gerichtsvollziehers geht die Gemeinde, in der die Zwangsvollstreckung stattfindet, in Vorleistung für die Transportkosten. (…)

Artikel 30

In Artikel 30 ist Folgendes geregelt:

1. Die Gemeinde lagert die beweglichen Gegenstände der zur Zwangsräumung verurteilten Personen an einem dafür geeigneten Ort, entsprechend den Bedingungen in Artikel 29 Absatz 2. Die Gemeinde kann verderbliche, gesundheitsschädliche oder gefährliche Gegenstände vernichten und sie kann sich weigern, Gegenstände zwischenzulagern, deren Aufbewahrung Schwierigkeiten oder ungewöhnliche Kosten verursachen würde. (…)

3. Eingelagerte Gegenstände müssen binnen einer Frist von drei Monaten ab Beginn der Einlagerung abgeholt werden.

4. Nach Ablauf dieser Frist schickt die Gemeinde der zur Zwangsräumung verurteilten Person per Einschreiben eine Aufforderung, die Gegenstände abzuholen. Falls die Person sich nach Ablauf der dreimonatigen Frist nicht bei der Gemeindeverwaltung gemeldet hat, kann ihr die Gemeinde per Einschreiben eine letztmalige Aufforderung schicken, die Gegenstände binnen 15 Tagen abzuholen; darin wird die Person darauf hingewiesen, dass unwiderlegbar davon ausgegangen wird, dass sie auf die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände verzichtet, wenn sie der Aufforderung nicht nachkommt. Daraufhin ist die Gemeinde berechtigt, die Gegenstände, die sich in dem Lager befinden zu verkaufen oder auf andere Weise über sie zu verfügen.

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