Wer kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen?

Gemäß dem Gesetz vom 9. Juli 2004, geändert durch das Gesetz vom 3. August 2010 über die gesetzlichen Auswirkungen bestimmter Arten von Partnerschaften (Loi relative aux effets légaux de certains partenariats), werden zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts gemeinsam beim Standesamt ihres gemeinsamen Wohnsitzes vorstellig und erklären persönlich und gemeinsam ihre Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls die Existenz einer Vereinbarung zur Vermögensregelung.

Beizubringende Unterlagen

  • Personalausweis bei Angehörigen von EU-Staaten – Reisepass bei Angehörigen von Nicht-EU-Ländern
  • Der gemeinsame gesetzliche Wohnsitz der zukünftigen Partnerinnen bzw. Partner wird bei Einreichung der Unterlagen vom Standesbeamten anhand ihrer gültigen Aufenthaltskarten und durch Abruf des Nationalen Registers natürlicher Personen überprüft. Bei Unstimmigkeiten ist die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung erforderlich.
  • eine vollständige Abschrift der Geburtsurkunde, die nicht älter als drei Monate (bei Ausfertigung in Luxemburg oder in Frankreich) und bei Ausfertigung im Ausland nicht älter als sechs Monate ist; gegebenenfalls: ein Ledigkeitsnachweis
  • eine Bescheinigung darüber, dass keine der beiden Personen in einer anderen Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person im Großherzogtum lebt, nur bei Personen, die keine Geburtsurkunde einer luxemburgischen Gemeinde besitzen. Diese Bescheinigung kann per Brief an das Personenstandsregister der Staatsanwaltschaft unter folgender Anschrift beantragt werden: Cité judiciaire, Bât. CR, Parquet Général, Service du Répertoire Civil, L-2080 Luxembourg (Tel.: 475981-341).
  • Eine von beiden Lebenspartnern vor dem Standesbeamten oder vor einem Notar unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, dass kein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen ihnen besteht, welches ein juristisches Hindernis für die Schließung einer Lebenspartnerschaft darstellen würde.

für geschiedene Personen

  • die vollständige Abschrift der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk oder die vollständige Abschrift der Urkunde über die Eintragung der Scheidung

für verwitwete Personen 
  • die Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde mit Randvermerk bezüglich des Todes der verstorbenen Ehegattin bzw. des verstorbenen Ehegatten

für Personen, die bereits vor dem 1. November 2010 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind

  • eine Bescheinigung neueren Datums des Personenstandsregisters über die Eintragung der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

für ausländische Staatsangehörige

  • eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes darüber, dass keine andere Lebenspartnerschaft oder sonstige Form der Lebensgemeinschaft im Ausland eingegangen wurde. Falls nicht vorhanden: eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über das jeweilige Eherecht, aus der hervorgeht, dass die Personen die Bedingungen für eine Eheschließung gemäß der Gesetzgebung ihres Heimatlandes erfüllen und dass diese Gesetzgebung keine Lebenspartnerschaft oder ähnliche Lebensgemeinschaft kennt
  • gegebenenfalls: Nachweis des Bestehens einer Vereinbarung zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten

Alle ausländischen Dokumente müssen zwingend als vereidigte Übersetzung (Adressen von Übersetzern telefonisch erhältlich unter der Nummer 475981-335) in französischer, deutscher oder englischer Sprache vorgelegt und gegebenenfalls legalisiert werden, wenn sie aus einem Land stammen, das das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 nicht ratifiziert hat.

Geschätzte Wartezeit an den Schaltern

Es ist  02:51 Uhr

Eheschließung – Lebenspartnerschaft

Weitere Informationen

Die Eingehung der Lebenspartnerschaft erfolgt nur nach Terminabsprache mit dem Standesamt (Tel.: 4796-3020).

Vom Standesamt wird die Schließung der Lebenspartnerschaft in freier Schriftform festgehalten und innerhalb von drei Tagen an das Personenstandsregister gemeldet. Durch die Eintragung in das Personenstandsregister wird die Lebenspartnerschaft rechtlich wirksam. Nach Erhalt der Mitteilung über die Eintragung ins Personenstandsregister wird den verpartnerten Personen per Post eine Bescheinigung über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft zugestellt.

Weder die Vereinbarung noch die eingereichten Belege werden vom Standesamt verwahrt. Sie werden den verpartnerten Personen nach Prüfung zurückgegeben. Es obliegt demnach den verpartnerten Personen, diese zu verwahren oder sie in einem Notariat, in einer Anwaltskanzlei oder bei einer Person ihres Vertrauens zu hinterlegen.

Kontaktaufnahme

Kontakt

Bierger-Center

44, place Guillaume II / 2, rue Notre-Dame
L-2090 Luxembourg

FAQ

Lesen Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.

Mein/e Partner/in lebt im Ausland. Können wir trotzdem eine Lebenspartnerschaft schließen?

Nein, ein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz (Eintragung beider Personen im Nationalen Register natürlicher Personen unter derselben Anschrift) ist zwingend erforderlich.

Wozu benötigen wir eine Bescheinigung unserer Behörden über das jeweilige Eherecht?

Um festzustellen, ob eine ähnliche Form des Zusammenlebens wie die Lebenspartnerschaft (z. B. das gesetzliche Zusammenwohnen in Belgien) in Ihrem Land existiert und wenn ja, ob Sie in Ihrem Land bereits in einer Lebenspartnerschaft leben (Nachweis: Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft durch Ihre Behörden).

Wie lange müssen wir bereits unter derselben Anschrift gemeldet sein?

Dafür sind keine Fristen vorgeschrieben.

Bedeutet ein Umzug und der Wegfall einer gemeinsamen Anschrift automatisch die Auflösung unserer Lebenspartnerschaft?

Nein, eine Auflösung kann nur durch eine gemeinschaftlich oder einseitig unterzeichnete Erklärung bei der Gemeinde erfolgen, bei der die Schließung der Lebenspartnerschaft stattfand.

Nur die Eheschließung oder der Tod beenden die Lebenspartnerschaft automatisch.

Was ist unter einer Vereinbarung zu verstehen?

Ein von beiden Personen unterzeichnetes Dokument, das die vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder andere finanzielle Auswirkungen innerhalb der Lebenspartnerschaft regelt.

(Die Vereinbarung endet mit dem Tod einer der beiden Personen.)

Wann erhalten wir eine Bescheinigung über die eingetragene Lebenspartnerschaft?

Da das Datum der Unterschrift kein offizielles Datum ist, wird Ihnen die Bescheinigung nach der Bestätigung der Eintragung der Lebenspartnerschaft in das Personenstandsregister auf dem Postweg zugestellt. Das Personenstandsregister ist die offizielle Einrichtung für die Eintragung von Lebenspartnerschaften. Die Wartezeit beträgt etwa zehn Tage.

Müssen wir für die Unterzeichnung einen Termin vereinbaren?

Ja

Mit welchen Wartezeiten ist bei der Terminvergabe zu rechnen?

In der Regel mit zwei bis drei Werktagen.

Können wir für die Schließung der Partnerschaft eine Feier beantragen?

Ja, in diesem Fall müssen aber die erforderlichen Papiere frühzeitig vor dem gewünschten Datum der Feier eingereicht werden.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft?

Die Ehe ist ein den Personenstand betreffendes Ereignis, dessen Bedingungen im Zivilgesetzbuch festgelegt sind.

Die Lebenspartnerschaft ist eine Erklärung über das Zusammenleben nach dem Gesetz vom 9. Juli 2004, geändert durch das Gesetz vom 3. August 2010 über die gesetzlichen Auswirkungen bestimmter Arten von Partnerschaften.

Durch die Unterzeichnung einer Lebenspartnerschaft ändert sich der Familienstand der Personen nicht. In einer Lebenspartnerschaft lebende Personen sind nicht bereits von Gesetz wegen erbberechtigt. Auch gibt es keine Gütergemeinschaft im engeren Sinne. Für Informationen zu Steuern kontaktieren Sie bitte die Steuerverwaltung.