In öffentlicher Sitzung

1. Fragen der Mitglieder des Gemeinderats

2. Politischer Urlaub für Bürgermeister/innen, Schöffen bzw. Schöffinnen und Gemeinderatsmitglieder: Aufteilung der neun zusätzlichen Stunden politischen Urlaubs pro Woche gemäß der für jeden Gemeinderat festgesetzten Höchsturlaubszeit im Interesse der Vertreter/innen in den Gemeindeverbänden – Beschlussfassung (Geänderte Großherzogliche Verordnung über den politischen Urlaub von Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen – règlement grand-ducal modifié du 6 décembre 1989 concernant le congé politique des bourgmestres, échevins et conseillers communaux)

3. Verkehr: endgültige Änderungen des Verkehrsreglements – zeitlich befristete Reglemente – Bestätigung zeitlich befristeter Reglemente – Beschlussfassung

4. Verträge – Billigung

5. Kostenvoranschläge – Billigung Ökologische Renaturierung der Petruss und Neugestaltung des Parks im Petruss-Tal entlang des Flusses – Phase II Berichtigter Kostenvoranschlag für das Straßenbauvorhaben der „Neuen N3“, Teilabschnitt Nord, Phasen 2–3, Abschnitt zwischen Route de Thionville und Rangewee

6. Städtebau: Parzellierung von Grundstücken gemäß Art. 29 des Kommunalplanungsgesetzes (loi aménagement communal) – Beschlussfassung

7. Kommunaler Aktionsplan zur Förderung der Chancengleichheit: Präsentation des Tätigkeitsberichts 2019–2022

8. Gewährung außerordentlicher Zuschüsse – Beschlussfassung

9. Rechtsangelegenheiten: Klagebefugnisse – Beschlussfassung

10. Office social: Organigramm – Stellungnahme

11. Schaffung/Streichung von Stellen: Beschlussfassung

Tagesordnungspunkte der politischen Partei Déi Gréng, die im Gemeinderat vertreten ist:

  • Antrag auf Verkehrsberuhigung in der Stadt Luxemburg
  • Antrag auf Verbesserung der Lebensqualität im Bahnhofsviertel
  • Antrag auf Einrichtung eines aktiven Klimaschutz-Teams, das auch Bürger/innen der Stadt Luxemburg umfasst
  • Antrag auf Verbesserung der Zugänglichkeit des Zentrums der Stadt Luxemburg für Radfahrer/innen

In nichtöffentlicher Sitzung

12. Gemeinderat:

  • Ernennung der Vertreter/innen der Stadt in den Gemeindeverbänden:
    • SEBES (2 ordentliche Vertreter/innen und 2 Stellvertreter/innen)
    • SIDOR (8 Vertreter/innen)
    • SIDEC (5 Vertreter/innen)
    • SYVICOL (1 Vertreter/in)
    • Minett-Kompost (4 Vertreter/innen)
  • Ernennung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin zum Mitglied des Verwaltungsrats des CGDIS
  • Ernennung der Mitglieder der Schulkommission (acht Mitglieder sind vom Gemeinderat zu ernennen)
  • Klimabündnis Lëtzebuerg: Ernennung eines/r ordentlichen Vertreter/in und eines/r Stellvertreter/in
  • QuattroPole: Ernennung von 10 politischen Vertreterinnen und Vertretern, die die Stadt in der Hauptversammlung vertreten
  • Beratende Kommissionen: Ersetzung von Mitgliedern

13. Office social: Personalangelegenheiten – Stellungnahme

14. Fondation J.-P. Pescatore: Personalangelegenheiten – Stellungnahme

15. Personalangelegenheiten: Beschlussfassung

Live-Übertragung der Sitzungen

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Analytischer Bericht

Von den Gemeinderatsmitgliedern gestellte Fragen

Partizipatives Wohnen

Frage von Rätin Maxime Miltgen

Am 30. August 2023 hatte der Schöffenrat auf einer Pressekonferenz angekündigt, den Bürgerinnen und Bürgern vier Grundstücke, die der Stadt gehören, zur Verfügung zu stellen, um darauf Projekte für partizipatives Wohnen umzusetzen. Das Lastenheft sieht zwei Optionen vor: per Erbpachtrecht oder durch den Kauf des vollen Eigentums mit einem Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt Luxemburg für eine Dauer von 30 Jahren.

Warum sieht die Stadt eine Option zum Kauf des vollen Eigentums an einem Grundstück vor, das dem öffentlichen Sektor und damit letztendlich dem kommunalen Steuerzahler gehört, obwohl es aufgrund der Wohnungskrise und des Mangels an erschwinglichem Wohnraum der nationale politische Wille ist, den Immobilienbestand, der sich im Besitz des öffentlichen Sektors befindet, endlich zu erhöhen? Aus welchen Gründen gilt das Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt, wie es im Lastenheft vorgesehen ist, nur für 30 Jahre? Wäre es nicht besser, nur die Möglichkeit eines Erbpachtvertrags oder - wenn absolut notwendig - im Falle eines Verkaufs eine längere Frist für das Vorkaufsrecht vorzusehen, um jegliche Spekulation auf dem freien Markt zu verhindern?

Antwort von Bürgermeisterin Lydie Polfer

Dies ist das zweite Projekt dieser Art. Die Bedingungen sind unverändert geblieben. Der Schöffenrat will eine gute Mischung auf dem Wohnungsmarkt schaffen, indem er sowohl Sozialwohnungen und erschwingliche Wohnungen als auch Wohnungen anbietet, die als Volleigentum erworben werden können. Die Frist von 30 Jahren wurde vor dem Hintergrund festgelegt, dass sich in drei Jahrzehnten viel in der familiären Situation der Menschen ändern kann und um Käufe zu Spekulationszwecken auszuschließen. Die angebotene Option, die Grundstücke zu einem angemessenen Preis als Eigentum zu erwerben, um ein partizipatives Wohnprojekt zu realisieren, ist angesichts der aktuellen Situation auf dem Immobilienmarkt eine sinnvolle Maßnahme, wenn man bedenkt, dass sich viele Menschen aufgrund der hohen Preise kein Wohneigentum leisten können.

Fall von Upskirting in einem städtischen Schülerhort

Dringliche Frage von Rätin Christa Brömmel

Am 14. September 2023 berichtete die Tagespresse über einen von einer Erzieherin gemeldeten Fall von Upskirting in einem städtischen Schülerhort (Foyer scolaire). Der Begriff Upskirting bezeichnet das Filmen oder Fotografieren mit dem Ziel, einen Blick auf den Intimbereich oder die Unterwäsche einer anderen Person zu erhaschen, ohne dass diese davon weiß. Seit dem 9. März 2021 gibt es ein Gesetz, das Upskirting mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro und einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Die Ergebnisse der gerichtlichen Untersuchung müssen abgewartet werden, um Informationen über die genaue Situation des fraglichen Vorfalls zu erhalten, doch möchte ich jetzt schon eine Reihe von Fragen dazu stellen.

Wie viele Personen waren für die Dauer der Schulferien im Sommer 2023 als Interims-Arbeitskräfte angestellt? Welchen Status und welche Qualifikationen hatten sie? Sieht das Einstellungsverfahren für Personal in Kindertagesstätten und Schülerhorten die obligatorische Prüfung der Ehrenhaftigkeit der Bewerber/innen vor?

Das Gesetz vom 23. Juli 2016 sieht vor, dass jede Person, die sich um eine Stelle im Bereich der Betreuung von Minderjährigen (in Kindertagesstätten, Schülerhorten, Jugendzentren usw.) bewirbt, der betreffenden Gemeinde das Bulletin Nr. 5 des Strafregisters vorlegen muss. Dieses enthält gegebenenfalls die Verurteilungen wegen Taten, die gegenüber Minderjährigen begangen wurden oder an denen Minderjährige beteiligt waren, sofern diese Taten eine Straftat darstellen oder das Strafmaß erhöhen. Wurde im vorliegenden Fall das Bulletin Nr. 5 von der Direction Ressources humaines (DRH) der Stadt angefordert und geprüft? Welche anderen Verfahren und Ansätze kommen in den Betreuungseinrichtungen der Stadt, insbesondere in Kindertagesstätten und Schülerhorten, im Rahmen eines Schutzkonzepts zur Anwendung, um das Missbrauchsrisiko zu verringern? Gehören das „Vier-Augen-Prinzip“ und das „Prinzip der offenen Türen“, die Situationen vorbeugen, in denen ein Kind mit einem Erzieher/einer Erzieherin allein ist, dazu?

Antwort von Schöffe Paul Galles

Um die Einzelheiten dieses Vorfalls zu kennen, müssen wir in der Tat die Ergebnisse der gerichtlichen Untersuchung abwarten. Die beschuldigte Person gehört nicht zum Personal der Stadt, sondern es handelt sich um einen Studenten.

Ganz allgemein gibt es zwei Möglichkeiten, sich für einen Studierendenjob zu bewerben. Spontanbewerbungen werden üblicherweise zu Beginn des Jahres eingereicht. Zum anderen gibt es Bewerbungen, die nach einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen erfolgen (insbesondere für die Aktioun Bambësch und die SDS-Sportwochen). Die Studierenden, die unter diese zweite Kategorie fallen, verfügen über ein Brevet d‘animateur.

Für die Schulferien 2023 hatte die Stadt 669 Verträge abgeschlossen, davon 453 für die verschiedenen Dienststellen auf der Grundlage von spontanen Bewerbungen, 106 für die Sommeraktivitäten des Service Sports und 110 für die Aktioun Bambësch. Für klassische Studierendenjobs in den verschiedenen Dienststellen mussten die Studierenden lediglich eine Schulbescheinigung vorlegen und über gewisse Sprachkenntnisse verfügen. Ein Auszug aus dem Strafregister war bei diesen spontanen Bewerbungen nicht erforderlich.

Bei Studierenden, die in Schülerhorten (Foyers scolaires) eingesetzt werden, überprüft die DRH, ob sie eine Bescheinigung als Hilfsanimateur Stufe A (brevet d’aide-animateur niveau A) besitzen. Für die Aktioun Bambësch müssen interessierte Schüler/innen und Studierende über ein Brevet d’animateur B verfügen oder können sich für die von der Dienststelle CAPEL organisierte Ausbildung zum Erwerb dieses Scheins anmelden. Für die Sommeraktivitäten des Service Sports müssen die Bewerber/innen über ein Brevet d’animateur B oder C verfügen und zudem einen Auszug aus den Strafregister (Bulletins Nr. 3, 4 und 5) vorlegen. Die Ehrenhaftigkeit der Bewerber/innen wird anhand der eingereichten Dokumente überprüft.

Der Schöffenrat hat aufgrund des erwähnten Vorfalls beschlossen, dass künftig alle Studierenden einen Auszug aus dem Strafregister (Bulletin Nr. 5) vorlegen müssen. Es ist dem Schöffenrat ein großes Anliegen, jedes potentielle Risiko auszuschließen. In allen Schülerhorten bestehen einheitliche Prozeduren, sowohl für schwerwiegende Fälle wie den vorliegenden als auch für andere Kategorien von Vorfällen, zum Beispiel, wenn ein Kind sich unwohl fühlt oder eine allergische Reaktion zeigt.

Das Personal muss immer einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen. Die Betreuung von Kindergruppen erfolgt grundsätzlich durch zwei Personen, was also dem von Rätin Brömmel angesprochenen „Vier-Augen-Prinzip“ entspricht.

Es gilt eine Null-Toleranz-Politik in Bezug auf physische und psychische Gewalt, zu der auch alle Formen des sexuellen Missbrauchs gehören. Dieses Thema ist regelmäßig Gegenstand von Treffen der Direktionsbeauftragten der Schülerhorte. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Direktion jede Beobachtung einer möglichen Auffälligkeit im Verhalten eines Teammitglieds mitzuteilen. Die Rechte der Kinder hängen in den verschiedenen Einrichtungen aus und werden regelmäßig mit den Kindern thematisiert.

Eine intensive Kommunikation zwischen Eltern und Direktionsbeauftragten besteht im Bereich der individuellen Betreuungspläne, zum Beispiel, wenn Kinder zu den sanitären Einrichtungen begleitet werden müssen. Es wird genau mit den Eltern abgesprochen, welche Hilfe dabei geleistet wird. Die Unterstützung erfolgt dabei entweder zu zweit oder abwechselnd, um das Risiko eines Missbrauchs zu verringern.

Es wurde beschlossen, zu prüfen, ob die bestehenden Verfahren alle Kriterien eines Schutzkonzeptes erfüllen. Die Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, werden auch im Oktober 2023 im Rahmen einer großen Konferenz in Luxemburg in Anwesenheit internationaler Fachkräfte vertieft.

Frage von Rätin Christa Brömmel

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müssen Studierende, die über eine Ausschreibung eingestellt werden, derzeit noch kein Strafregister vorlegen, auch wenn sie mit Kindern arbeiten, und der Schöffenrat will dies ändern. Müssen künftig alle Studierende ein Strafregister vorlegen oder nur solche, die mit Kindern arbeiten?

Antwort von Schöffe Paul Galles

Alle Studierende, die mit Kindern arbeiten, müssen künftig einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen. Der Schöffenrat wird analysieren, ob diese Anforderung nicht auf alle Studierende, die für die Gemeinde arbeiten, ausgeweitet werden sollte.

 

Artikel 13 Absatz 3 des Gemeindegesetzes (loi communale) betrifft das Initiativrecht, gemäß dem jedes einzeln agierende Mitglied des Gemeinderats der vom Schöffenrat festgesetzten Tagesordnung einen oder mehrere Punkte hinzuzufügen lassen kann, mit dem bzw. denen es den Gemeinderat befassen möchte.

Derartige Vorschläge müssen bei der Bürgermeisterin mittels eines schriftlichen und begründeten Antrags mindestens drei Tage vor der Gemeinderatssitzung eingereicht werden.