Beerdigung oder Einäscherung

Die Bestattung des Leichnams muss innerhalb von 36 bis 72 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei begründetem Antrag und Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin kann diese Frist über 72 Stunden hinaus verlängert werden. Dies gilt auch für sterbliche Überreste, die eingeäschert werden sollen. Die Abholung zur Einäscherung darf frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen und muss unbedingt vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Ableben geschehen.

Die Leichname von Personen, die auf dem Gebiet der Stadt verstorben sind oder die dort beerdigt oder eingeäschert werden, können vor ihrer Beisetzung in einer städtischen Leichenhalle aufbewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist beim Standesamt (État civil) zu stellen.

Die Beerdigung oder die Beisetzung der Asche kann nur nach Erhalt einer schriftlichen Genehmigung des Standesamtes der Gemeinde erfolgen. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Ist der Tod auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg eingetreten, kann diese Genehmigung gleichzeitig mit der Anzeige des Sterbefalls beantragt werden.
  • Ist der Tod in einer anderen Gemeinde eingetreten, wird die Genehmigung gegen Vorlage der Überführungsgenehmigung der Gemeinde ausgestellt, in der die Person verstorben ist.
  • Ist der Tod im Ausland eingetreten, wird die Genehmigung auf Grundlage der amtlichen Auskünfte ausgestellt, die dem Standesamt vorgelegt und von diesem für ausreichend befunden werden.

Die Einäscherung einer im Großherzogtum Luxemburg verstorbenen Person darf nur mit Genehmigung durch das Standesamt des Sterbeorts erfolgen. Diese Genehmigung wird bei Vorliegen folgender Unterlagen oder Erklärungen erteilt:

  • einer Willenserklärung der verstorbenen Person, eingeäschert zu werden, oder einer entsprechenden Erklärung des bzw. der nächsten Familienangehörigen der verstorbenen Person,
  • eines ärztlichen Attests, dass weder Anzeichen noch Indizien für einen gewaltsamen Tod vorliegen
  • einer „Herzschrittmacher“-Bescheinigung (für das Krematorium)
  • einer Einsargungsbescheinigung

Datum und Uhrzeit der Bestattung

Für eine Beerdigung oder Beisetzung der Asche, die auf dem Gebiet der Stadt vorgenommen werden soll, klärt die Person, die den Sterbefall anzeigt, beim Standesamt der Gemeinde alle Fragen bezüglich des Datums und der Uhrzeit. Sie gibt auch an, ob eine zivile oder religiöse Bestattung vorgenommen werden soll. Im Fall einer Einäscherung bekommen Sie Datum und Uhrzeit vom Krematorium Hamm mitgeteilt.

Begräbnisstätte oder Beisetzungsplatz der Asche

Die Beisetzung auf einem Friedhof der Stadt ist den Personen (unabhängig von ihrem Wohnsitz) und ihren Vor- und Nachfahren einschließlich deren Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern vorbehalten, die eine gültige Grabkonzession besitzen. Personen, die ihren letzten Wohnsitz auf dem Gebiet der Stadt hatten und jene, die dort verstorben sind, können ebenfalls auf einem städtischen Friedhof beigesetzt werden. Vom Standesamt erhalten Sie alle notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Szenarien.

Im Fall einer Einäscherung kann die Urne in einem Familiengrab, in einer Urnenhalle oder in einer der dafür vorgesehenen Grabstätten auf den Friedhöfen Merl und Notre-Dame beigesetzt werden. Ebenso ist es möglich, die Asche auf einer dafür vorgesehen Wiese auf dem Friedhof Merl oder im Jardin du souvenir (Garten der Erinnerung) nahe des Krematoriums Luxemburg-Hamm zu verstreuen.

Grabkonzession

Eine Grabkonzession ist ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Parzelle eines städtischen Friedhofs für Beerdigungen oder Aschenbeisetzungen.

Besitzt die verstorbene Person oder eine mit ihr verwandte Person - unabhängig davon, ob sie einen Wohnsitz in der Stadt hat - zum Zeitpunkt der Todesanzeige eine Grabkonzession für ein Grab auf einem der 13 Friedhöfe der Stadt Luxemburg, empfiehlt es sich, die damit einhergehenden Rechte zu prüfen.

Außer der Inhaberin bzw. des Inhabers der Grabkonzession können auch die Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner, die Vor- und Nachfahren, einschließlich deren Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner, sowie jede andere Person, für die der Konzessionsinhaber oder die Konzessionsinhaberin die Einwilligung gibt, in der betreffenden Grabstätte beigesetzt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass für lebenslange Konzessionen alle 30 Jahre von einer anspruchsberechtigten Person eine Erklärung zur Beibehaltung der Grabstätte abgegeben werden muss.

Beim Tod einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in der Stadt hatte, kann eine neue Konzession für die Dauer von 15 oder 30 Jahren vergeben werden (sofern keine weitere Konzession für einen der Friedhöfe der Stadt besteht). Nach Ablauf kann diese verlängert werden.

Eine Konzession kann grundsätzlich nur beim Tod einer Person und auf dem Friedhof der Gemeinde, in der sich der letzte Wohnort der verstorbenen Person befand, erworben werden, es sei denn, die Familie zieht den Friedhof Merl dem ursprünglich bestimmten Friedhof vor. Um eine neue Konzession zu erhalten, können die Anspruchsberechtigten auf ihren Anteil zugunsten weiterer erbberechtigter Personen verzichten.

Möchte eine Familie die gewährte Grabstätte nicht erwerben, können die auf dem Gebiet der Stadt sowie die außerhalb dieses Gebiets verstorbenen Personen, die ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt hatten, auf dem Friedhof Merl in einer konzessionsfreien Grabstätte beigesetzt werden. Nach Ablauf von fünf Jahren darf die Stadt über diese Grabstätte neu verfügen.

Die Beisetzung auf dem jüdischen Friedhof Cimetière Bellevue ist Angehörigen des jüdischen Glaubens vorbehalten, auch wenn deren letzter Wohnort nicht das Gebiet der Stadt Luxemburg gewesen ist.

Grabdenkmäler

Für den Fall, dass die Familie eine Konzession besitzt, kann sie nach Erledigung der Formalitäten einen Steinmetz ihrer Wahl damit beauftragen, den vorhandenen Grabstein zu entfernen, um die Öffnung des Grabs durch das Personal des Service Cimetières (Dienststelle Friedhöfe) vornehmen zu lassen. Nach der Bestattung setzt der Steinmetz das Grabdenkmal auf das Familiengrab zurück.

Sollte kein Familiengrab bestehen, können Sie nach Erwerb einer Grabkonzession von der Gemeindeverwaltung ein Grabdenkmal setzen lassen.

Für das Setzen eines Grabdenkmals sowie für alle anderen Arbeiten an der Grabstelle ist eine vorherige Genehmigung der Bürgermeisterin erforderlich. In den meisten Fällen stellt der Lieferant des Grabdenkmals den entsprechenden Antrag, den er mit den erforderlichen Plänen zusammen einreicht. Die Friedhofsverordnung enthält strenge Bestimmungen hinsichtlich der Ästhetik und Form von Grabdenkmälern, ihrer Höhe, den verwendeten Materialien usw. Um die dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten, muss das Grabdenkmal auf einem Sockel oder zumindest auf Grundpfeilern errichtet werden. Die Errichtung eines Sockels an der Stelle eines Erdgrabes setzt die Exhumierung der beerdigten Überreste voraus und ist nur mit einer Sondergenehmigung möglich. Ausführlichere Informationen erhalten Sie vom Service Cimetières.

Beim Erwerb einer neuen Konzession errichtet der Service Cimetières auf Kosten der Konzessionsinhaber vorübergehend das Grab und stellt einen Holzrahmen auf, der bei der Setzung des endgültigen Grabdenkmals wieder entfernt wird.

Die Konzessionäre verpflichten sich, das Grab in einem dem Ort angemessenen und würdigen Zustand gemäß den Gepflogenheiten und den Verhältnissen des Friedhofs zu halten. Bepflanzungen wie Bäume, Sträucher und Hecken dürfen das Grab nicht überragen und keine Beeinträchtigung für benachbarte Grabstellen darstellen.

Die Gemeindeverwaltung darf die Konzessionäre auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist Grabdenkmäler zu entfernen, wenn diese zu zerfallen drohen. Kommen die Konzessionäre der an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, ist der Services Cimetières berechtigt, die beschädigten Teile abzureißen und zu entfernen.