Analytischer Bericht

Live-Übertragung der Sitzung

Energiearmut in der Stadt Luxemburg

FRAGE VON CARLO BACK

Der Luxemburgische Verbraucherverband macht in einem in Ausgabe Nr. 02/2018 seines Magazins „de Konsument“ veröffentlichten Bericht auf eine
beträchtliche Erhöhung der Strompreise aufmerksam. In derselben Ausgabe der Zeitschrift wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Haushalte, die sich an den Sozialdienst wenden müssen, da sie ihre Strom- und Gasrechnungen nicht mehr bezahlen können, in den letzten Jahren immer weiter gestiegen ist. Demnach steigt die Energiearmut in den Luxemburger Haushalten.

In der Schöffenratserklärung vom Dezember 2017 ist Folgendes vorgesehen: „Eine regelmäßige Kontrolle der sozialen Situation in der Stadt ist notwendig, um den Sozialplan an die tatsächlichen Bedürfnisse vor Ort anpassen zu können. Der Schöffenrat stellt die Mittel für eine Aktualisierung der Daten bereit, die für die Umsetzung einer effizienten Sozialpolitik benötigt werden.“

In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen stellen:

  • Verfügt der Schöffenrat über Informationen zur gegenwärtigen Situation betreffend die Energiearmut auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg? Wie viele Familien/Personen sind von diesem Problem betroffen? Wie hoch sind die entsprechenden Beträge? Wie viele Verfahren sind aufgrund der Nichtzahlung der Strom- oder Gasrechnung anhängig? In wie vielen Fällen wurde der Strom bzw. das Gas abgestellt?
  • Wie hat sich die Situation ausgehend von diesen Daten in den letzten fünf Jahren entwickelt?
     

ANTWORT VON ISABEL WISELER-LIMA

Schöffin Isabel Wiseler-Lima weist darauf hin, dass die Analyse auf Grundlage der Angaben der Energiezulieferer und des Office social (Sozialamt) der Stadt Luxemburg durchgeführt wurde. Aus den bereitgestellten Daten geht hervor, dass der Strom im Jahr 2017 in 137 Haushalten und 2016 in 150 Haushalten abgestellt wurde, die Versorgung mit Erdgas wurde 2017 in nur einem einzigen Haushalt eingestellt. Diese Zahlen, die auch Abstellungen aufgrund von Umzügen oder Sterbefällen beinhalten, müssen nun unter Berücksichtigung der vom Office social bereitgestellten Informationen analysiert werden.

Sind Haushalte nicht mehr in der Lage, ihre Energiekosten zu tragen, bietet das Office social zwei Arten von Unterstützungsleistungen an: einerseits nicht rückzahlbare Zuschüsse und andererseits Vorschusszahlungen, die von den Begünstigten zurückbezahlt werden müssen.

Folgende Unterstützungsleistungen wurden ausbezahlt:

  • Im Jahr 2013: 11 Zuschüsse für Strom und 3 für Gas
  • Im Jahr 2014: 33 für Strom und 12 für Gas
  • Im Jahr 2015: 28 für Strom und 3 für Gas
  • Im Jahr 2016: 23 für Strom und 8 für Gas
  • Im Jahr 2017: 25 für Strom und 8 für Gas

Was die Kostenübernahme betrifft:

  • In den Jahren 2015 und 2017 hat das Office social die Kosten für Heizöl für einen einzigen Haushalt übernommen.

Insgesamt wurden für Strom, Gas und Heizöl zusammengenommen folgende rückzahlbare Vorschüsse ausbezahlt:

  • 2013 in 27 Fällen
  • 2014 in 29 Fällen 
  • 2015 in 37 Fällen
  • 2016 in 29 Fällen
  • 2017 in 13 Fällen

Laut den Informationen des Office social erhalten Menschen in Not, außer in seltenen Ausnahmefällen, entweder Zuschüsse oder rückzahlbare Vorschüsse, niemals aber beide Hilfsleistungen gemeinsam.

Im Jahr 2017 ist die seit 2014 stetig steigende Anzahl an Personen, die ihre Stromrechnungen nicht mehr bezahlen konnten, wieder auf den Stand von 2013 zurückgegangen. Außerdem wurde die Strom- oder Gasversorgung in keinem Fall aus Gründen der Armut eingestellt. Dies liegt vor allem an den Verfahren, die durch die Gesetze betreffend die Regelung des Strom- und Erdgasmarkts eingeführt wurden. Nach einer Mahnung wird das Office social in der Wohnortgemeinde der Kunden vom Energiezulieferer über die Absicht informiert, die Strom- bzw. Gasversorgung einzustellen, sodass das Office social die offenen Rechnungen noch begleichen kann.
Des Weiteren können
die Kunden für den Fall, dass sie eine Teuerungszulage vom Fonds National de Solidarité (Nationaler Solidaritätsfonds) erhalten, die von der Stadt Luxemburg gewährte Solidaritätsbeihilfe in Anspruch nehmen, die sich auf 345 € für eine Person, 435 € für zwei Personen, 525 € für drei Personen, 615 € für vier Personen und 706 € für fünf Personen beläuft.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Luxembourg Institute of Socio-Economic Research (LISER) mit MyEnergy ein Programm ins Leben gerufen hat, um Haushalte bei einem guten Energiemanagement zu unterstützen. In diesem Zusammenhang hat das Office social der Stadt Luxemburg 2016 drei Haushalte ausgewählt, die das Programm MyEnergy in Anspruch nehmen können. Vier der betroffenen Haushalte haben diese Hilfe jedoch nicht in Anspruch genommen.

Abschließend hebt Frau Wiseler-Lima hervor, dass ein umfassendes Monitoring im Sozialbereich durchgeführt werden wird. Die hierfür notwendigen Gelder werden im Haushalt des Folgejahres eingeschrieben.

Kleiner Wald im Viertel Mühlenbach

FRAGE VON DAVID WAGNER

Durch den Orkan, der 1990 Luxemburg heimgesucht hat, wurden zahlreiche Wälder stark beschädigt. Auch der kleine Wald (bzw. Hain), der sich im Viertel Mühlenbach zwischen der Rue Albert Unden und der Rue de Mühlenbach befindet, war davon betroffen.
Die größten durch den Orkan verursachten Schäden wurden zwar beseitigt, der Wald blieb aber trotzdem in einem ziemlich desolaten Zustand. Auch heute sind noch zahlreiche Bäume stark beschädigt und drohen umzufallen. Aus diesem Grund hat der Wald seine Attraktivität für die Anwohner/innen fast vollständig eingebüßt und stellt auch keine Umgebung mehr dar, in der Kinder gerne spielen. Dies ist insofern von Bedeutung, als der Wald direkt an einen Kinderspielplatz angrenzt.

Deshalb möchte ich folgende Fragen an Sie richten:

  • Hat die Stadt Luxemburg Kenntnis von dieser Situation?
  • Beabsichtigt die Stadt Luxemburg, den Wald wieder so herzurichten, dass er erneut genutzt werden kann?
     

ANTWORT VON PATRICK GOLDSCHMIDT

Für die Verwaltung der Wälder der Stadt Luxemburg ist die Administration de la nature et des forêts (Naturverwaltung, ANF) zuständig. Muss ein Baum gefällt werden, bedarf es hierfür der Zustimmung der Forstverwaltung, die nach Konsultation des zuständigen Försters handelt.

Herr Goldschmidt weist darauf hin, dass das bestehende Problem nicht auf einen Sturm zurückzuführen ist, sondern auf den Borkenkäfer. Insofern werden die nötigen Maßnahmen getroffen, um Abhilfe zu schaffen. Wohlgemerkt müsse die Zufahrt für die zur Durchführung der Arbeiten benötigten Fahrzeuge über den an den Wald angrenzenden Spielplatz erfolgen.

Gesichtsverhüllung

FRAGE VON CLAUDINE KONSBRUCK

Artikel 49 der Allgemeinen Polizeiverordnung (règlement général de police) der Stadt Luxemburg enthält ein Verbot der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum. Das Gesetz, mit dem für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums die Gesichtsverhüllung als Straftatbestand eingeführt wird, wurde am 3. Mai 2018 in erster Lesung vom Parlament verabschiedet und wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht.
Dieses Gesetz untersagt für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, das Gesicht ganz oder teilweise zu bedecken, wie beispielsweise in den öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Gebäuden der Justizbehörden usw.

  • Ist die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Luxemburg vom Inkrafttreten dieses Gesetzes betroffen?
  • Falls ja, beabsichtigt das Schöffenkollegium, Artikel 49 der Allgemeinen Polizeiverordnung in diesem Sinne anzupassen?
     

ANTWORT VON LYDIE POLFER

Die Bürgermeisterin weist darauf hin, dass die Allgemeine Polizeiverordnung nach Verabschiedung des Gesetzes über die kommunalen verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Loi relative aux sanctions administratives communales) ohnehin angepasst werden müsse. Sollte sich eine Anpassung im Zusammenhang mit einer Regelung über die Gesichtsverhüllung als notwendig erweisen, so werde diese zum selben Zeitpunkt vorgenommen. Das Gesetz vom 25. Mai 2018 stehe jedoch nicht im Widerspruch zur Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Luxemburg. Aus einem Rundschreiben des Ministeriums für Inneres vom 14. Juni 2018 gehe hervor, dass die Anwendungsbereiche der Verbote zur Gesichtsverhüllung unterschiedlich sind, je nachdem, ob sie vom Staat oder der Gemeinde verfasst wurden, sodass beide Verbote parallel Bestand haben können. Im Übrigen gehe Artikel 49 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Luxemburg sogar über das Gesetz hinaus. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 festgehalten hat, dass das Verbot der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährten Rechte nicht verletzt.

Parkausweise für Gewerbetreibende

Frage von Sam Tanson

Die Stadt Esch-sur-Alzette hat bei der Gemeinderatssitzung vom 15. Juni 2018 beschlossen, die Anzahl der Parkausweise für Gewerbetreibende, die sich derzeit auf 970 beläuft, zu verringern. In weiterer Folge wurden die Tarife deutlich erhöht.

In der Erklärung des Schöffenrats der Stadt Luxemburg ist diesbezüglich Folgendes festgehalten: „Es wird eine allgemeine Analyse der Parksituation in der Stadt durchgeführt. Bei dieser Analyse geht es um oberirdische Parkmöglichkeiten und Parkhäuser sowie die Parkpreisgestaltung. Auch die Vergabemodalitäten und die Tarife der Parkausweise für Gewerbetreibende werden geprüft.“

Ich möchte dem Schöffenrat daher folgende Fragen stellen:

  • Läuft die Analyse der Parksituation bereits? Wenn ja: Wann werden der Kommission für Mobilität die Ergebnisse vorgelegt?
  • Wie viele Parkausweise für Gewerbetreibende hat die Stadt Luxemburg derzeit zugeteilt?
  • Ist eine Tariferhöhung vorgesehen?
     

Antwort von Patrick Goldschmidt

Die Analyse wird derzeit durchgeführt. Ergebnisse liegen noch nicht vor, sodass die Kommission für Mobilität noch nicht damit befasst werden kann.

Eine Überarbeitung der Bestimmungen über die Anwohnerparkausweise ist vorgesehen, sowohl hinsichtlich der Sektoren als auch der Parkdauer. Eine Überarbeitung der Konditionen für das Parken im öffentlichen Raum auf Parkplätzen sowie in Parkhäusern ist ebenfalls vorgesehen. Des Weiteren steht eine Überarbeitung der Bestimmungen über Parkkarten für bestimmte berufliche Aktivitäten an. Die Zahl der im Jahr 2017 ausgestellten Parkausweise für Gewerbetreibende ist im Vergleich zu 2016 um 600 Ausweise zurückgegangen.

Gehalt der Studierenden

Frage von Christa Brömmel

Im Rahmen der Aktivitäten, die während der Ferien insbesondere vom Service Sports (Dienststelle Sport) und vom CAPEL (Abteilung Bildungs- und Freizeitangebote) angeboten werden, nimmt die Stadt Luxemburg regelmäßig die Dienste von Studierenden in Anspruch. Die jeweils vom Alter und den Qualifikationen der eingestellten Person abhängige Vergütung –d. h. unter anderem, ob diese Inhaber/in eines Betreuerscheins A, B oder C ist – wird in einem zwischen den betreffenden Jugendlichen und der Stadt Luxemburg vereinbarten Dienstleistungsvertrag geregelt.
Hierdurch sollen in erster Linie die Fähigkeiten der Jugendlichen aufgewertet werden, die diese in ihrer Freizeit erwerben und mit welchen sie die erforderlichen Qualifikationen erlangt haben, um eine bessere Betreuungsarbeit ausüben zu können. Es hat sich allerdings herausgestellt, dass diese Qualifikationen je nach Dienststelle einen unterschiedlichen Stellenwert haben: Studierende, die beim CAPEL arbeiten, können den Betreuerschein C geltend machen und werden somit entsprechend ihrer Qualifikation bezahlt, beim Service Sports wird diese Ausbildung hingegen nicht berücksichtigt.

In Anwendung von Artikel 9 der Geschäftsordnung des Gemeinderats möchte ich dem Schöffenrat folgende Fragen vorlegen:

  • Wodurch ist die unterschiedliche Vorgehensweise von zwei kommunalen Dienststellen, was die Vergütung der Studierenden angeht, zu rechtfertigen?
  • Ist die Stadt nicht der Meinung, dass die am besten qualifizierten Studierenden dazu angeregt werden sollten, sich für eine Stelle zur Betreuung der Ferienaktivitäten (z. B.: Ferienlager, Ausflüge, Aktivitäten usw.) zu bewerben?
  • Sollte die Stadt Luxemburg nicht sicherstellen, dass die Qualifikationen der Jugendlichen unabhängig von der Dienststelle, in der sie beschäftigt sind, auf angemessene und gerechte Art und Weise berücksichtigt werden?
  • Wird die Stadt Luxemburg die Dienststellen, die Studierende beschäftigen, dazu auffordern, das von der Personalabteilung eingeführte Vergütungssystem auf transparente und kohärente Weise einzuhalten?
     

Antwort von Lydie Polfer

Die Bürgermeisterin unterstreicht, dass sämtliche ausgeschriebenen Stellen für die Begleitung der Ferienaktivitäten veröffentlicht werden und dass in den entsprechenden Stellenanzeigen auch die hierfür erforderliche Ausbildung angegeben ist. Transparenz ist demnach gegeben.
Studierende
, die keine besondere Ausbildung haben oder die manuelle Arbeiten ausführen, erhalten eine Entlohnung, die 80 % des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer (salaire social minimum non-qualifié) entspricht. Für die Betreuung von Kindern gibt es zwei Ausbildungen: die Ausbildung zum „Betreuer B“ und die Ausbildung zum „Betreuer C“. Eine Ausbildung zum „Betreuer B“ ist erforderlich, um einen Verantwortlichen bei Aktivitäten mit Übernachtung, die über mehrere Tage stattfinden, zu unterstützen und um zusammen mit anderen Betreuern eine Aktivität mit Übernachtung, die während maximal drei Tagen für eine organisierte Gruppe stattfindet, planen und leiten zu können. Eine Ausbildung zum „Betreuer C“ ist erforderlich, um Aktivitäten mit Übernachtung organisieren und leiten zu können, und um ein Team von Betreuern leiten zu können, das regelmäßig Aktivitäten betreut, da bei dieser Ausbildung das Führen von Kindergruppen im Mittelpunkt steht.
Die den Studierenden zustehende Vergütung für ihre im Rahmen von Ferienaktivitäten geleistete Arbeit wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19. April 2010 festgelegt und anschließend den verschiedenen Dienststellen per Rundschreiben mitgeteilt. Studierende ohne besondere Ausbildung erhalten 80 % des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer, Studierende, die eine Ausbildung zum „Betreuer B“ (aide-animateur) nachweisen können, erhalten 90 % des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer und bei Studierenden mit einer Ausbildung zum Gruppenleiter (Betreuer C) beläuft sich die Vergütung auf 100 % des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer.

Die verschiedenen Dienststellen der Stadt Luxemburg, insbesondere das CAPEL und der Service Sports, analysieren die Zusammensetzung der Gruppen, die Kinder betreuen. Beim CAPEL beispielsweise erhalten Studierende, die den Betreuerschein B vorweisen können, 90 % des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer. Studierende, die eine Ausbildung zum Betreuer C absolviert haben, erhalten 100 % des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer. Eine Ausbildung zum „Betreuer C“ stellt einen Vorteil dar, ist jedoch keine Voraussetzung, um einen Betreuungsposten übernehmen zu können.

Die Vergütung ist von der Art des Betreuerscheins, den die Studierenden nachweisen können und von der konkreten Stelle, die sie besetzen, abhängig. Der „Betreuerschein C“ allein gibt den Studierenden somit nicht automatisch ein Anrecht auf eine Vergütung zu 100 % des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer. Sollten konkrete Fälle von nicht gerechtfertigten Differenzierungen vorliegen und bestimmte Personen davon betroffen sein, wären diese Fälle zu melden und erneut zu überprüfen.

Fußballfelder mit Kunstrasen

Frage von Roy Reding

Die französische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt und Arbeit, Agence nationale de sécurité sanitaire dans l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES) , wurde auf Ministerebene damit beauftragt, die Gesundheitsrisiken für Kinder und insbesondere für jene Kinder zu ermitteln, die häufig Sport auf Sportfeldern mit Kunstrasen treiben. Besonderes Augenmerk soll hierbei auf Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gelegt werden, welche häufig in dem für diese Art von Böden verwendeten Granulat nachgewiesen werden können.
Infolgedessen haben das Ministerium für Gesundheit und das Ministerium für Sport auf nationaler Ebene ein Drittel der Sportfelder mit Kunstrasen analysiert. Dabei wurden keine Gesundheitsrisiken festgestellt.

In Anbetracht dieser Stellungnahme der Ministerien und der Tatsache, dass einige der im Fußballbereich tätigen Personen Bedenken und Vorbehalte hinsichtlich möglicher gesundheitlicher Risiken durch den Einsatz von Kunstrasen auf Sportfeldern geäußert haben, möchte ich folgende Fragen an Sie richten:

  • Wie viele  Fußballfelder mit Kunstrasen gibt es auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg?
  • Um welches Granulat handelt es sich?
  • Führt die Stadt regelmäßig Kontrollen durch, um die Toxizität der verwendeten Materialien zu überprüfen? Wenn ja: Kommen diese Analysen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine Gesundheitsrisiken bestehen?
  • Wäre es in Anbetracht des zu wahrenden Vorsichtsprinzips nicht vernünftiger, Sportfelder mit Naturrasen nicht mehr durch Sportfelder mit Kunstrasen zu ersetzen? Wäre nicht auch die Tatsache, dass es heutzutage sehr einfach ist, Felder mit Naturrasen mit automatischen Rasenmähern instand zu halten und dass hierdurch Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, ein weiteres Argument dafür?
     

Antwort von Simone Beissel

Die vom Ministerium für Gesundheit 2017 in der Stadt Luxemburg auf allen Sportfeldern mit Kunstrasen durchgeführten Analysen haben ergeben, dass diese keine für die Gesundheit schädlichen Substanzen enthalten. Auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg befinden sich 12 Sportfelder mit Kunstrasen (7 Felder mit und 5 Felder ohne Granulat) sowie 11 Sportfelder mit Naturrasen. Bei dem verwendeten Granulat handelt es sich um beschichtetes SBR-Granulat (mit PU-Harz oder Acrylharz beschichtetes Gummigranulat) oder um TPE-Granulat (thermoplastische Elastomere) und angesichts der Analyseergebnisse werden keine regelmäßigen Kontrollen durchgeführt.

Was das zu wahrende Vorsichtsprinzip angeht, sei darauf hingewiesen, dass alle Fußballvereine ausdrücklich Felder mit Kunstrasen gewünscht haben, da diese das ganze Jahr über ohne Kapazitätsbegrenzung genutzt werden können. Hinzu kommt, dass der Unterhalt eines Naturrasens sehr viel aufwändiger ist, als die Pflege eines Sportfelds mit Kunstrasen.
Hätten wir lediglich Fußballfelder mit Naturrasen, würde die Mehrheit der Vereine nicht mehr über ihre heutigen Trainingsmöglichkeiten verfügen. Aus diesem Grund sollten die bestehenden Felder mit Kunstrasen erhalten bleiben.