Analytischer Bericht

Live-Übertragung der Sitzung

Umzug des Sozialbistros „Am Haff“ nach den Renovierungsarbeiten an der Cinémathèque

FRAGE VON ANA CORREIA DA VEIGA

Meine Frage betrifft den Umzug des Sozialbistros „Am Haff“ nach den Renovierungsarbeiten an der Cinémathèque. Der Gemeinderat war anlässlich der Haushaltsdebatte und der Diskussion über den mehrjährigen Finanzplan darüber informiert worden, dass Renovierungsarbeiten an der Cinémathèque anstünden und dass im Zuge dessen auch archäologische Ausgrabungen erfolgen sollten. Welche Auswirkungen haben die Bauarbeiten auf das Sozialbistro „Am Haff“? Wann wird das Bistro umziehen müssen? Wohin wird das Bistro umziehen? Gibt es bereits konkrete Pläne? Handelt es sich um einen vorübergehenden Standort oder soll das Bistro endgültig an einen neuen Standort verlegt werden?

ANTWORT VON SCHÖFFE MAURICE BAUER

Das Sozialbistro erfreut sich großer Beliebtheit und erfüllt eine wichtige Funktion, denn es bietet Personen ohne festen Wohnsitz eine Rückzugs- und Erholungsmöglichkeit. Es wird bis 2023 am derzeitigen Standort verbleiben. Danach muss das Bistro aufgrund der Ausbau- und Renovierungsarbeiten an der Cinémathèque an einen anderen Standort verlegt werden. Ob auch archäologische Ausgrabungen durchgeführt werden, hängt von den Ergebnissen der Probebohrungen ab, die derzeit von der zuständigen staatlichen Dienststelle vorgenommen werden. Wohin das Bistro umziehen wird, ist noch nicht entschieden, es wird aber weiterhin im Stadtzentrum angesiedelt sein.

Ressourcencenter und die Abgabe bzw. Abholung von „Second-Hand-Artikeln“

FRAGE VON LINDA GAASCH

Angesichts der Übernutzung von Ressourcen auf weltweiter Ebene und insbesondere in Luxemburg ist es äußerst wichtig, Personen, die nicht benutzte Gegenstände einer neuen Verwendung zuführen möchten, anstatt sie wegzuwerfen, alternative Entsorgungsmöglichkeiten anzubieten. In diesem Zusammenhang wurde bereits in mehreren Gemeinderatssitzungen die Umwandlung des Recyclingcenters in ein Ressourcencenter angesprochen, in dem „Second-Hand-Gegenstände“, die sich noch in gutem Zustand befinden, abgegeben und abgeholt werden können. Es ist bedauerlich, dass der für die „Abgabe von Gegenständen“ vorgesehene Bereich des Recyclingcenters im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus geschlossen wurde, obwohl dies in anderen Gemeinden nicht der Fall war. In Kehlen fanden 2020 46 Tonnen Material einen neuen Besitzer bzw. eine neue Besitzerin. Ist der „Second-Hand“-Teil des städtischen Recyclingcenters immer noch geschlossen? Soll er bald wiedereröffnet werden? Wie viel Tonnen Material können dank dieses Systems potenziell einer neuen Verwendung zugeführt werden? Welche Projekte gibt es, um dieses System kurz-, mittel- und langfristig zu verbessern? Innerhalb welches Zeitraums sollen diese Verbesserungen umgesetzt werden?

ANTWORT VON SCHÖFFE PATRICK GOLDSCHMIDT

Der „Second-Hand“-Teil des städtischen Recyclingcenters ist seit Anfang 2020, d. h. seit Beginn der Pandemie, geschlossen. Die Bedingungen für eine Wiedereröffnung werden derzeit von der Stadt untersucht. Die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig auf dem Gelände des Recyclingcenters aufhalten dürfen, ist durch die derzeit geltenden Hygienemaßnahmen beschränkt. Die aktuellen Räumlichkeiten sind nicht sehr gut geeignet. Im neuen Ressourcencenter, das auch einen Reparaturdienst anbieten wird, sollen besser geeignete Räumlichkeiten geschaffen werden. Die Stadt ermutigt alle Bürgerinnen und Bürger dazu, Gegenstände wiederzuverwenden, anstatt sie wegzuwerfen.

Nicht-luxemburgische Staatsangehörige unter den Beschäftigten der Stadt

FRAGE VON GUY FOETZ

Luxemburg ist eine sehr weltoffene Stadt, in der 70 % der Einwohner/innen nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben. Dass bei der öffentlichen Verwaltung auch Nicht-Luxemburger/innen beschäftigt sind, zeugt von Offenheit und Integration. Alle EU-Bürger/innen, die im Vollbesitz der bürgerlichen und politischen Rechte sind, können sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewerben, außer diese hängt direkt oder indirekt mit der Ausübung von Staatsgewalt zusammen. Einzige Voraussetzungen für die Aufnahme sind die Kenntnis der drei Landessprachen sowie dass für die Stelle kein Mindestaufenthalt erforderlich ist. Bewerben sich bei den Aufrufen zur Einreichung von Bewerbungen der Stadt Luxemburg auch Nicht-Luxemburgerinnen und Nicht-Luxemburger um freie Stellen? Welche Probleme sind in den letzten Jahren in Bezug auf die Bewerbungsvoraussetzungen aufgetreten? Wie viele nicht-luxemburgische Staatsangehörige sind derzeit bei der Stadt beschäftigt? Welchen Status haben sie und in welchen Dienststellen sind sie tätig?

ANTWORT VON BÜRGERMEISTERIN LYDIE POLFER

2020 gingen bei 94 Aufrufen zur Einreichung von Bewerbungen insgesamt 1879 Bewerbungen ein. 555 Bewerbungen stammten von nicht-luxemburgischen Staatsangehörigen, 68 dieser Bewerber/innen erfüllten die Bewerbungsvoraussetzungen nicht, da es sich um Drittstaatsangehörige handelte. Bewerben können sich alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die der drei Verwaltungssprachen des Landes (Luxemburgisch, Französisch und Deutsch) mächtig sind. Auf Gemeindeebene gibt es nur einige wenige Stellen, für die die luxemburgische Staatsangehörigkeit unbedingt erforderlich ist. Dazu zählen die Stelle des Generalsekretärs, des stellvertretenden Generalsekretärs, des Steuereinnehmers und des Feldhüters. Die Stadt beschäftigt derzeit 4305 Personen, davon 3662 Luxemburgerinnen und Luxemburger sowie 643 nicht-luxemburgische Staatsangehörige. Die nicht-luxemburgischen Staatsangehörigen stammen beispielsweise aus Portugal (125 Personen), Deutschland (100), Frankreich (58), Belgien oder Kap Verde. Die nicht-luxemburgischen Staatsangehörigen sind in unterschiedlichen Dienststellen beschäftigt (Service Architecte-Maintenance (Dienststelle Gebäudeverwaltung und -wartung), Service Crèches (Dienststelle Kinderkrippen), Service Foyers scolaires (Dienststelle Schülerhorte), im Musikkonservatorium, den Städtischen Museen, in Schwimmbädern, den Städtischen Theatern usw.).

vel’OH!-Stationen

FRAGE VON CLAUDIE REYLAND

Ich begrüße es sehr, dass in der Nähe des neuen Sportcampus in Cents eine „vel’OH!“-Station eingerichtet wurde. Vom Stadtgrund nach Cents zu fahren ist für Radfahrer/innen allerdings eine echte Herausforderung, sogar mit einem E-Bike und nicht nur bei heißem Wetter. Es ist sehr gefährlich für Radfahrer/innen, neben gestressten Verkehrsteilnehmenden herzufahren, die es eilig haben. Es müssen getrennte Fahrradwege eingerichtet werden und auch die Fußgänger- und Fahrradüberführung mit Aufzug, die die Stadtviertel Cents, Neudorf und Weimershof miteinander verbinden wird, sollte schnellstmöglich umgesetzt werden. Die Fraktion déi gréng hatte am 15.9.2020 bereits eine Frage zur Einrichtung zusätzlicher vel’OH!-Stationen in den Stadtvierteln Neudorf, Weimershof, Dommeldingen und Beggen sowie zur Ausweitung des vel’OH!-Netzes auf die Gemeinde Walferdingen gestellt. Wird diese Ausweitung erfolgen? Wenn ja, wann? Gehen viele Beschwerden über den Zustand der zum Verleih angebotenen Elektrofahrräder ein? Wird die Wartung der Fahrräder vom Unternehmen JCDecaux fachgerecht ausgeführt?

ANTWORT VON SCHÖFFE PATRICK GOLDSCHMIDT

Die Einrichtung einer vel’OH!-Station ist nach der Fertigstellung der Fußgänger- und Fahrradüberführung Cents-Neudorf-Weimershof geplant. Was die Viertel Dommeldingen und Beggen sowie die Gemeinde Walferdingen anbelangt, so soll mittelfristig eine vel’OH!-Station in der Nähe des Bahnhofs Dommeldingen angebracht werden. Dabei ist die Stadt von der Umsetzung des „PAP Nennig“ sowie von der Ausführung der Bauarbeiten am nationalen Fahrradweg durch die Straßenbauverwaltung, die noch dieses Jahr beginnen sollen, abhängig. Eine Ausweitung des vel’OH!-Fahrradverleihsystems auf die Gemeinde Walferdingen ist ebenfalls geplant. Dabei ist zu beachten, dass die vel’OH!-Stationen nicht zu weit voneinander entfernt sein dürfen, damit die Nutzer/innen bei Bedarf das Fahrrad wechseln können. Der Fahrradverleih erfreut sich großer Beliebtheit, insbesondere bei jungen Menschen. 2020 hat die Stadt erneut eine Mahnung an JCDecaux übermittelt, seitdem ist die Anzahl der Beschwerden über den Zustand der Fahrräder zurückgegangen.

Kriterien für die Vergabe von Sozialwohnungen

FRAGE VON CHRISTA BRÖMMEL

Die Stadt setzt ihre Bemühungen, Personen mit geringerem Einkommen Zugang zu städtischen Sozialwohnungen zu verschaffen, fort. Erst kürzlich wurden die Arbeiten an mehreren Unterkünften, die sich im Eigentum der Stadt befinden, abgeschlossen. Die Nachfrage nach von der Stadt angebotenen Sozialwohnungen bzw. Wohnungen zu erschwinglichen Preisen übersteigt das Angebot bei Weitem und es gibt Wartelisten für diese Wohnungen. Die Kulturerbekommission und die Sozialkommission werden sich bei einer gemeinsamen Sitzung mit den neuen Vergabekriterien für diese Wohnungen befassen. Wie werden die Kriterien der geänderten großherzoglichen Verordnung über die Festlegung der Durchführungsmaßnahmen betreffend Mietunterkünfte, die Bauzulage sowie Gebäude, die aufgrund eines vom Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnbeihilfe vorgesehenen Erbpachtrechts oder Baurechts abgetreten wurden (Règlement grand-ducal modifié du 16 novembre 1998 fixant les mesures d'exécution relatives aux logements locatifs aux aides à la pièrre ainsi qu’aux immeubles cédés sur la base d’un droit d'emphytéose et d’un droit de superficie, prévus par la loi modifiée du 25 février 1979 concernant l'aide au logement), angewendet? Welche zusätzlichen Kriterien gelten bei der Vergabe von Sozialwohnungen? Werden diese Kriterien veröffentlicht oder nicht? Aus welchem Grund? Werden den Antragstellenden die Kriterien bereits bei der Einreichung der Unterlagen bekanntgegeben? Wie läuft das Vergabeverfahren für eine Sozialwohnung im Detail ab? Wer trifft die endgültige Entscheidung?

ANTWORT VON SCHÖFFE MAURICE BAUER

Die Bewerber/innen reichen mithilfe eines auf der Website der Stadt Luxemburg verfügbaren Formulars einen Antrag auf Vergabe einer Sozialwohnung ein. Bei Anträgen, denen alle erforderlichen Nachweise beiliegen, wird eine sozialdienstliche Untersuchung am Wohnort der antragstellenden Person durchgeführt. Sobald der Antrag geprüft wurde und die sozialdienstliche Untersuchung abgeschlossen ist, erhält die betroffene Person ein Bestätigungsschreiben über die Aufnahme in die Warteliste. Da die betroffenen Personen in vielen Fällen nicht nur einen Antrag bei der Stadt, sondern auch beim Fonds für Wohnungswesen (Fonds du Logement), bei der Nationalen Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (Société nationale des habitations à bon marché, SNHBM) und bei der Agentur für Sozialwohnungen (Agence immobilière sociale, AIS) stellen, wird allen Bewerber/innen ein Mal jährlich ein Schreiben mit der Bitte um Erneuerung des Antrags übermittelt. Anträge, die ohne stichhaltige Begründung nicht binnen eines Monats angepasst werden, werden von der Warteliste gestrichen. Die antragstellenden Personen werden per Post über die Streichung informiert. Die Vergabekriterien sind gesetzlich festgelegt. Gemäß Artikel 4 der vorstehenden großherzoglichen Verordnung vom 16. November 1998 dürfen nur solche Lebensgemeinschaften eine Wohnung beziehen, die weder Eigentümer noch Nutznießer noch Erbpächter einer Wohnung sind und die kein Wohnrecht in einer anderen Wohnung haben. Bei der Vergabe an die Haushalte werden Kriterien wie die finanzielle und sozio-familiäre Situation des jeweiligen Haushalts sowie die Sanierungsbedürftigkeit der aktuellen Wohnung berücksichtigt. Gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung sind bei der Vergabe folgende Haushalte prioritär zu behandeln: „1. Haushalte, die von a) einem Enteignungsverfahren im öffentlichen Interesse; b) der Anordnung einer Zwangsräumung, obwohl sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben; c) der Schließung einer sanierungsbedürftigen Wohnung durch einen Erlass der Gemeinde betroffen sind; 2. Haushalte, die eine Wohnung ohne Dusche oder Bad bewohnen; 3. Haushalte, die eine für die Haushaltszusammensetzung ungeeignete Wohnung bewohnen; 4. Haushalte, die eine Wohnung bewohnen, die sanierungsbedürftig, eingeschränkt bewohnbar oder unsicher ist; 5. Haushalte, die eine Wohnung bewohnen, deren monatliche Miete mehr als 30 % des verfügbaren monatlichen Netto-Haushaltseinkommens des Haushalts ausmacht;“ Gemäß Artikel 13 der Verordnung erfüllen nur diejenigen Lebensgemeinschaften die Vergabebedingungen, die seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz auf dem Gemeindegebiet haben oder von denen mindestens eine Person ihren Beruf auf dem Gemeindegebiet ausübt. Die Vergabe der Sozialwohnungen erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen der großherzoglichen Verordnung vom 16. November 1998 auf Vorschlag des Service Logement (Dienststelle Wohnungswesen) durch einen Beschluss des Schöffenrats.

BÜRGERMEISTERIN LYDIE POLFER

Was die Auswahl der Bewerber/innen angeht, schließt sich der Schöffenrat stets dem Vorschlag des Service Logement an.