Betriebskosten einer Kirche
Frage von Tom Krieps
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
kürzlich hat ein Gerichtsentscheid einer Stadt im Norden des Landes recht gegeben, welche die vollständige Finanzierung des Betriebs einer Kirche übernommen hatte, die der Gemeinde gehört und an den Kierchefong vermietet wird.
Die Gemeindeverwaltung trägt unter anderem die Heizkosten, was für eine Vermieterin zumindest ungewöhnlich ist, selbst wenn noch keine Vereinbarung mit dem Kierchefong unterzeichnet wurde.
Wird die Stadt trotz dieser Entwicklung die Betriebskosten weiterhin den Mieterinnen und Mietern überlassen?
Welchen Betrag und welche Art von Kosten ist die Stadt bereit zu übernehmen?“
Antwort von Lydie Polfer
„Sehr geehrter Gemeinderat,
ich antworte gern auf Ihr Schreiben vom 12. April 2021, in dem Sie eine Frage nach den Betriebskosten von Kirchen gestellt haben.
Nachdem ich mich bei den zuständigen Dienststellen erkundigt habe, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Stadt hat als Eigentümerin von 21 religiösen Gebäuden auf dem Stadtgebiet mit dem Kierchefong eine Vereinbarung über die Zurverfügungstellung dieser Gebäude geschlossen. Die Vereinbarung beruht auf dem Gesetz zur Kirchenverwaltung (loi du 17 mars 2016 abrogeant le décret du 30 décembre 1809 concernant les fabriques d'église) sowie auf dem Gesetz zur Einrichtung des Fonds für den Betrieb katholischer Kirchen (loi du 13 février 2018 portant sur la création d'un Fonds de gestion des édifices religieux et autres biens relevant du culte catholique) und sie sieht vor, dass der Kierchefong die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten zu tragen hat.
Die Stadt übernimmt in ihrer Funktion als Eigentümerin die Erhaltungskosten, den baulichen Unterhalt und die Instandsetzung dieser religiösen Gebäude, womit sie ihren Schutz als historische Baudenkmäler sicherstellt.
Es ist zwar vorstellbar, dass die Stadt Kosten für bauliche Verbesserungen übernimmt, insbesondere in Form einer „energetischen Sanierung“ (zum Beispiel Thermoisolierung der Dachböden), doch die Übernahme der Betriebskosten durch die Stadt ist derzeit nicht vorgesehen.
Diese Stellungnahme beruht auf Artikel 25 des Gemeindegesetzes (loi communale) sowie auf Artikel 9 § 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Luxemburg (règlement d'ordre intérieur du conseil communal de la Ville de Luxembourg du 13 mai 2013) und gilt von nun an als schriftliche Antwort auf die gestellte Frage. Sie wird im analytischen Bericht und auf der Website der Stadt Luxemburg veröffentlicht.“
Wilde Müllablagerung
Frage von Tom Krieps
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
es wird Ihnen nicht entgangen sein, dass kaum ein Tag vergeht, an dem nicht taktlose Mitbürger/innen Abfälle ganz unterschiedlicher Art in der Nähe von Abfallcontainern ablegen, wie beim Abfallcontainer in der Rue de la Toison d’Or. Die Container werden regelmäßig mit großen Abfallmengen überschwemmt, die Ihre Dienststellen jeden Montagmorgen und an jedem Morgen nach einem Feiertag mit hohem Aufwand einsammeln müssen.
Die traditionelle „Ouschterbotz“ scheint ebenfalls manche dazu angeregt zu haben, ganze Müllsäcke in der Nähe des Parkplatzes Kockelscheuer abzustellen, was denjenigen, die dort spazieren gehen möchten, den Ausflug verdirbt.
Können Sie mir mitteilen, welche Maßnahmen Ihre Verwaltung ergreifen will, um diesen unmöglichen Zuständen ein Ende zu setzen?“
Antwort von Lydie Polfer
„Sehr geehrter Gemeinderat,
ich antworte gerne auf Ihr Schreiben vom 12. April 2021, in dem Sie eine Frage nach wilden Müllablagerungen in der Nähe von Abfallcontainern gestellt haben, insbesondere beim Container in der Rue de la Toison d‘Or sowie dem Container beim Parkplatz Kockelscheuer.
Nachdem ich mich bei den zuständigen Dienststellen erkundigt habe, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Stadt ist sich der Problematik um die Sauberkeit an den 57 Sammelstellen für recycelbare Materialien sehr wohl bewusst.
Die Sammelstelle an der Place de Bragance (Rue de la Toison d’Or) zählt zu den am stärksten genutzten. Dort stehen derzeit zwei große Abfallcontainer mit einem Fassungsvermögen von 15 m3, drei Container mit einem Fassungsvermögen von 3 m3 für die getrennte Sammlung von Papier/Karton sowie drei Container mit einem Fassungsvermögen von 3 m3 für die getrennte Sammlung von Glas.
Die Container werden täglich geleert und die Teams des Service Hygiène (Dienststelle Hygiene) führen an Wochentagen zwischen 5:00 Uhr und 19:00 Uhr und an den Wochenenden zwischen 6:00 Uhr und 11:00 Uhr Reinigungstouren durch. Diese Teams sind ausschließlich für die Säuberung der Umgebung dieser Sammelstellen und die Beseitigung der dort unerlaubt abgelegten Abfälle zuständig.
Derzeit ist ein Mitarbeiter des Service Hygiène damit beauftragt, Fälle von unerlaubten Abfallablagerungen zu untersuchen und zu ermitteln, wer für dieses unsoziale Verhalten verantwortlich ist. Im Weiteren stellt die Stadt den so ermittelten Personen gemäß Artikel 20 (5) des Gesetzes zur Abfallverwaltung (loi modifiée du 21.3.2012 sur la gestion des déchets) eine Rechnung über die Erstattung der Kosten für den Abtransport zu. Da sich diese Vorgehensweise bereits bewährt hat, ist geplant, sie weiterzuentwickeln.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf verweisen, dass das Gesetzesvorhaben 7126 bezüglich Verwaltungssanktionen, mit dem die Befugnisse von Gemeindebeamtinnen und -beamten ausgeweitet werden sollen, eine wichtige Rolle im Kampf gegen unsoziales Verhalten wie die unerlaubte Abfallentsorgung spielen könnte.
Der Service Hygiène bemüht sich andererseits weiterhin darum, sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Gästen der Stadt gute Verhaltensweisen und Sensibilität für dieses Thema zu vermitteln. Zu diesem Zweck wurden an allen Sammelstellen intuitive und leicht verständliche Bildtafeln angebracht, die darüber informieren, welche Materialien in den Containern entsorgt beziehungsweise nicht entsorgt werden können. Auf den Schildern wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, Abfälle/Materialien neben den Containern abzulegen, und es werden alternative Wege der Entsorgung aufgezeigt.
Der Parkplatz Kockelscheuer wird regelmäßig von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Service Parcs (Dienststelle Parkanlagen) gesäubert. In den Sommermonaten finden die Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen auch samstags und sonntags statt.
Diese Stellungnahme beruht auf Artikel 25 des Gemeindegesetzes (loi communale) sowie auf Artikel 9 § 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Luxemburg (règlement d'ordre intérieur du conseil communal de la Ville de Luxembourg du 13 mai 2013) und gilt von nun an als schriftliche Antwort auf die gestellte Frage. Sie wird im analytischen Bericht und auf der Website der Stadt Luxemburg veröffentlicht.“
Umzug des Sozialamts
Frage von Cathy Fayot
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
das Sozialamt (Office sociale) der Stadt Luxemburg hat sich in den letzten 10 Jahren erheblich weiterentwickelt. Das Sozialamt ist seit dem Inkrafttreten des Sozialhilfegesetzes (loi sur l’aide sociale du 18 décembre 2009) eine öffentliche Einrichtung und hat seitdem seine Mitarbeiterzahl verdoppelt, um die Sozialarbeit zu professionalisieren und die erforderlichen sektorübergreifenden Leistungen erbringen zu können (Verwaltung, Finanzen usw.).
Derzeit verfügt das Sozialamt über drei verschiedene Standorte.
Mir ist bekannt, dass vorgesehen ist, das Amt vollständig in einem Gebäude der Stadt an der Rue de Strasbourg unterzubringen. Dahingehend möchte ich folgende Fragen stellen:
- Ist weiterhin geplant, dass das Sozialamt in das Gebäude in der Rue de Strasbourg umzieht, das derzeit renoviert wird?
- Falls ja, bis zu welchem Termin soll die Renovierung abgeschlossen sein?
- Falls ja, soll dieses Gebäude nur für das Sozialamt vorgesehen sein oder ist geplant, dort auch andere Dienststellen der Stadt Luxemburg unterzubringen?
- Gibt es eine Alternative, da die Anzahl der Mitarbeitenden in den nächsten Monaten bekanntermaßen steigen wird?“
Antwort von Lydie Polfer
„Sehr geehrte Gemeinderätin,
ich antworte gerne auf Ihr Schreiben vom 15. April 2021, in dem Sie eine Frage nach dem Umzug des Sozialamts in ein Gebäude der Stadt in der Rue de Strasbourg gestellt haben.
Nachdem ich mich beim Service Architecte (Dienststelle Gebäudeverwaltung) erkundigt habe, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Der Umzug des Sozialamts in das Gebäude in der Rue de Strasbourg, das derzeit renoviert wird, ist weiterhin geplant. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich bis zum 15. September 2022 abgeschlossen sein.
Auch der Service Logement (Dienststelle Wohnungswesen) wird in diesem Gebäude untergebracht.
Es ist zurzeit keine Alternative vorgesehen.
Der Ausbau eines weiteren Stockwerks ermöglicht die Einrichtung zusätzlicher Büros für zukünftige Mitarbeitende.
Während der Umsetzungsphase wurden in den Gesprächen mit dem Sozialamt und dem Service Logement gelegentliche Änderungen in der Einrichtung und Ausstattung der Büros beschlossen. Infolgedessen wurde die Anzahl der für das Sozialamt verfügbaren Arbeitsplätze von 53 auf maximal 56 erhöht. Für den Service Logement konnte die Anzahl der verfügbaren Arbeitsplätze von 29 auf maximal 31 erhöht werden.
Diese Stellungnahme beruht auf Artikel 25 des Gemeindegesetzes (loi communale) sowie auf Artikel 9 § 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Luxemburg (règlement d'ordre intérieur du conseil communal de la Ville de Luxembourg du 13 mai 2013) und gilt von nun an als schriftliche Antwort auf die gestellte Frage. Sie wird im analytischen Bericht und auf der Website der Stadt Luxemburg veröffentlicht.“
Sauberkeit von Unterkünften
Frage von Christa Brömmel
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
vor kurzem titelte das Luxemburger Wort „Diese marode 1-Zimmerwohnung kostet 750
Euro pro Monat“. Die fragliche Wohnung befindet sich in der Stadt Luxemburg und der Artikel thematisiert das Problem von Wohnungen, die nicht die gesetzlichen Maßgaben an Sauberkeit und Hygiene erfüllen. Somit leben zahlreiche Menschen in Unterkünften, die nicht den Anforderungen an die Sauberkeit entsprechen, welche sich aus dem Gesetz über die Bedingungen für die zu Wohnzwecken vermieteten oder zur Verfügung gestellten Wohnungen und Zimmer (loi du 20 décembre 2019 relative aux critères de salubrité, d’hygiène, de sécurité et d’habitabilité des logements et chambres donnés en location ou mis à disposition à des fins d’habitation) und der geänderten Großherzoglichen Verordnung über die Sauberkeits- und Hygienestandards sowie die Mindestanforderungen für die Bewohnbarkeit von Mietwohnraum (règlement grand-ducal du 20 décembre 2019 déterminant les critères minimaux de salubrité, d’hygiène et d'habitabilité auxquels doivent répondre les logements destinés à la location) ergeben.
Laut Gesetz obliegt die Kontrolle der geltenden Vorgaben der Bürgermeisterin.
In Anwendung von Artikel 9 der Geschäftsordnung des Gemeinderats (règlement d'ordre intérieur du Conseil Communal) möchte ich dem Schöffenrat deshalb folgende Fragen vorlegen:
- Die Website der Stadt Luxemburg führt 10 Unterkünfte für insgesamt 30 Personen auf, die von privaten oder geschäftlichen Vermieterinnen und Vermietern angeboten werden, sowie Zimmer für insgesamt 9 Personen, die von Café- und Restaurantbetreibenden vermietet werden. Handelt es sich dabei um sämtliche Zimmer und Unterkünfte, die im Stadtgebiet zur Miete angeboten werden? Was unternimmt der Schöffenrat, um sicherzustellen, dass Artikel 3 des Gesetzes über Wohnbedingungen eingehalten wird? Dieser Artikel sieht vor, dass alle Eigentümer/innen oder Betreiber/innen, die ein oder mehrere Zimmer vermieten oder zur Miete anbieten, diese vorab bei dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde unter Angabe der Höchstanzahl der Personen, die dort untergebracht werden können, melden müssen. Der Meldung muss ein Raumplan der Räumlichkeiten beigefügt werden (nur der französische Originaltext ist rechtsverbindlich).
- Wie geht die Stadt Luxemburg bei der Kontrolle der fraglichen Unterkünfte vor? Erfolgen die Kontrollen spontan, systematisch oder auf Anfrage der Mieter/innen? Wie werden diese insbesondere in Bezug auf Häuser gehandhabt, in denen zahlreiche Mieter/innen leben, die jedoch nicht den Status einer Wohnanlage (Résidence) aufweisen?
- Wie viele Kontrollen werden jährlich durchgeführt? Welcher Prozentsatz der kontrollierten Unterkünfte erfüllt nicht die Sauberkeitsvorgaben? Nimmt das beschriebene Phänomen zu? Welche Stadtviertel sind hauptsächlich davon betroffen? Gibt es ein Verzeichnis über die kontrollierten Unterkünfte, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen?
- Wie viele Personen bzw. Vermieter/innen betrifft dies pro Jahr? Gibt es Fälle, in denen die Stadt, anstelle der Eigentümer/innen oder Verwalter/innen, für Menschen eine neue Unterkunft finden muss? Welche anderen Arten von Unterstützung oder Hilfe bietet die Stadt diesen Menschen an?
- Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Luxemburg, um Mieter/innen über ihre Rechte zu informieren und Vermieter/innen auf ihre Pflichten hinzuweisen?
- Kann dieses Thema der Sozialkommission vorgelegt werden?
Antwort von Lydie Polfer
„Sehr geehrte Gemeinderätin,
ich antworte gerne auf Ihr Schreiben vom 19. April 2021, in dem Sie eine Frage zur Sauberkeit von Mietwohnungen gestellt haben.
Nachdem ich mich beim Service Logement (Dienststelle Wohnungswesen) erkundigt habe, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Auf der Website der Stadt werden ausschließlich Gemeinschaftsunterkünfte aufgeführt, die von der Kommission für möblierte Zimmer kontrolliert wurden und die mit dem Label für die Einhaltung der Vorschriften ausgezeichnet sind. Die Anzahl der Personen, die dort untergebracht werden können, ist nicht angegeben. Die angezeigte Zahl entspricht der Anzahl der Schlüssel, die entsprechend den Konformitätsvorgaben ausgehändigt werden.
Auf der Website der Stadt findet sich das Formular „Meldung von möblierten Zimmern und Gemeinschaftsunterkünften“ (Déclaration des logements garnis et des logements collectifs), mit dem Eigentümer/innen bzw. Verwalter/innen ihre Zimmer melden können. Im Jahr 2011 wurde dieses Formular auch in den Cafés und Restaurants der Stadt verteilt. Des Weiteren wird es bei jeder Kontrolle systematisch an die Eigentümer/innen bzw. Betreiber/innen ausgeteilt, die ihre Zimmer noch nicht gemeldet haben. Die genaue Anzahl dieser Art von Unterkünften auf dem Stadtgebiet lässt sich allerdings nicht ermitteln, da einige Eigentümer/innen bzw. Betreiber/innen ihrer Verpflichtung, die Unterkünfte der Bürgermeisterin zu melden, nicht nachkommen.
Im Jahr 2010 wurde die Sonderkommission „Möblierte Zimmer“ eingerichtet, die sich aus dem Service Logement, dem Service Urbanisme (Dienststelle Stadtplanung), dem CGDIS sowie dem Service Régional de Polices Spéciales (Regionale Spezialeinheit) als ständiger Gast zusammensetzt. Die Sonderkommission soll dazu beitragen, dass die wöchentlichen Kontrollen von Zimmern und Unterkünften systematisch durchgeführt werden. Die Kontrollen finden jeden Mittwoch vormittags und nachmittags statt (außer in den Schulferien). In den Schulferien werden die Kontrollen nur in Notfällen durchgeführt. Die Kontrollen erfolgen überdies auch auf Anfrage von Mietern und Mieterinnen. Auch Eigentümer/innen können eine Kontrolle beantragen, wenn sie eine Stellungnahme der Stadt zur rechtskonformen Instandsetzung eines Gebäudes wünschen.
Im Jahr werden durchschnittlich 60 Kontrollen durchgeführt.
Mehrere kontrollierte Unterkünfte erfüllen nicht die gesetzlichen Sauberkeitsvorschriften. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Instandsetzung für Vermieter/innen von Zimmern über einem Café als schwierig erweisen kann, falls das Gastgewerbe oder der/die Eigentümer/in nicht einsichtig sind. Das beschriebene Phänomen nimmt allerdings nicht zu, sondern bleibt konstant.
Seit der Einführung der systematischen Kontrollen im Jahr 2010 stellen wir fest, dass sich die Eigentümer/innen oder die Architektinnen und Architekten beim Erwerb einer Immobilie häufig an die Stadt wenden, um sich von den verschiedenen Dienststellen dahingehend beraten zu lassen, wie ein Gebäude für die Zimmervermietung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in Stand zu setzen ist.
Da der Kommission nicht alle Gemeinschaftsunterkünfte bekannt sind, lässt sich nur schwer feststellen, welches Stadtviertel am stärksten betroffen ist. Die Vermietung einzelner Zimmer findet zudem auch in Wohnungen statt.
Die kontrollierten Unterkünfte werden in ein Computerprogramm aufgenommen, das speziell zu diesem Zweck konzipiert wurde.
Wenn die Gebäude nicht den Sauberkeitsanforderungen entsprechen, bedeutet das nicht, dass das gesamte Gebäude geschlossen wird und alle Mieter/innen ausziehen müssen. Es muss zwischen leichten und schweren Rechtsverstößen unterschieden werden, und zudem ist der Gesamtzustand des Gebäudes in Betracht zu ziehen. Nach Abschluss der Kontrolle werden die Eigentümer/innen sowie die Betreiber/innen aufgefordert, die festgestellten Mängel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. In einigen Fällen werden nur einzelne Zimmer eines Gebäudes geschlossen, wenn diese die Anforderungen an die Mindestwohnfläche nicht erfüllen oder wenn der zweite Fluchtweg versperrt ist. In diesen Fällen müssen die Eigentümer/innen bzw. Betreiber/innen ihrerseits die Mietverträge kündigen. Falls die betroffenen Mieter/innen am Tag der Schließung oder Räumung noch anwesend sind, übernimmt der Service Logement ihre Unterbringung.
Seit Beginn der Kontrollen hat die Stadt 12 Schließungen per kommunalem Erlass durchgeführt, in deren Rahmen der Service Logement für Mieter/innen, die noch nicht selbst fündig geworden waren, eine Unterkunft organisieren musste. Der Großteil der kontrollierten Gebäude wurde nur in Teilen geschlossen.
Unterbringungsmöglichkeiten für diese Mieter/innen stehen im Foyer Openthalt, im Foyer Moulin d’Eydt, im Haus 1, im Haus 15 und im Hôtel Delta zur Verfügung. Außerdem können die betroffenen Personen ihre persönlichen Gegenstände in den Lagerräumen der Stadt unterbringen.
Seit 2011 hat die Stadt diesbezüglich Pressekonferenzen organisiert, und den ausgehändigten Meldebögen für möblierte Zimmer und Gemeinschaftsunterkünfte liegt ein Informationsschreiben bei. Es wurde ein Faltblatt auf Französisch, Deutsch und Portugiesisch erstellt, dass die wichtigsten Kriterien zusammenfasst und für den Bedarfsfall Kontaktstellen nennt.
Seitdem das neue Gesetz über die Bedingungen für die zu Wohnzwecken vermieteten oder zur Verfügung gestellten Wohnungen und Zimmer (loi du 20 décembre 2019 relative aux critères de salubrité, d’hygiène, de sécurité et d’habitabilité des logements et chambres donnés en location ou mis à disposition à des fins d’habitation) in Kraft ist, wird der Text dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung den Mahnungen an Eigentümer/innen und Betreiber/innen beigefügt. Auf diese Weise werden sie über die zusätzlichen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt, die nach einer Übergangsfrist gelten.
Diese Stellungnahme beruht auf Artikel 25 des Gemeindegesetzes (loi communale) sowie auf Artikel 9 § 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Luxemburg (règlement d'ordre intérieur du conseil communal de la Ville de Luxembourg du 13 mai 2013) und gilt von nun an als schriftliche Antwort auf die gestellte Frage. Sie wird im analytischen Bericht und auf der Website der Stadt Luxemburg veröffentlicht.“
Früheres Projekt einer Fußgängerbrücke über das Petruss-Tal
Frage von Tom Krieps
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
im Jahr 1963 erstellte die Stadt Luxemburg zu ihrer Tausendjahrfeier einen Plan für die Festung.
Dieser Plan des Architekten Henri Luja sah eine Fußgängerbrücke über das Petruss-Tal vor, die vom Ende der Rue des Jardiniers zum öffentlich zugänglichen Bereich am Boulevard de la Pétrusse, an der Ecke Rue Adolphe Fischer führen sollte.
Ich wüsste gern, warum diese Brücke nie errichtet wurde und ob jetzt nicht die Gelegenheit wäre, ihre Machbarkeit erneut zu prüfen. Es erscheint mir offensichtlich, dass sie von großer Bedeutung wäre.“
Antwort von Lydie Polfer
„Sehr geehrter Gemeinderat,
ich antworte gerne auf Ihr Schreiben vom 28. Juni 2021 bezüglich des früheren Projekts einer Fußgängerbrücke über das Petruss-Tal von der Rue des Jardiniers bis zum Boulevard de la Pétrusse, das nie umgesetzt wurde.
Nachdem ich mich beim Service Circulation (Dienststelle Verkehr) erkundigt habe, kann ich Ihnen mitteilen, dass die unter der Adolphe-Brücke im Rahmen ihrer Sanierung realisierte Unterführung für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen eine sichere Möglichkeit bietet, von dem Plateau Bourbon zu den Stadtvierteln auf der anderen Seite des Petruss-Tals zu gelangen. Die Radfahrer/innen können über die für den Durchgangsverkehr gesperrte Rue de la Semois von der Adolphe-Brücke zur Rue des Jardiniers gelangen.
Da es diese Verbindung für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen gibt, ist nicht vorgesehen, eine zweite Brücke zu errichten. Diese Brücke hätte eine Länge von über 160 Metern und würde sich über das ganze Petruss-Tal erstrecken, was große Auswirkungen hätte.
Im Rahmen der Renaturierung des Petruss-Tals ist vorgesehen, die bereits bestehenden Infrastrukturen auszubauen und zu verbessern, um somit den Fuß- und Radverkehr zu fördern.
Des Weiteren ist die Einrichtung eines Fahrstuhls vom Petruss-Tal bis zur Place de la Constitution Teil des Ideenwettbewerbs für die Neugestaltung der Place de la Constitution. Der Wettbewerb wird von der Verwaltung für öffentliche Bauten ausgetragen und die Stadt beteiligt sich daran.
Diese Stellungnahme beruht auf Artikel 25 des Gemeindegesetzes (loi communale) sowie auf Artikel 9 § 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Luxemburg (règlement d'ordre intérieur du conseil communal de la Ville de Luxembourg du 13 mai 2013) und gilt von nun an als schriftliche Antwort auf die gestellte Frage. Sie wird im analytischen Bericht und auf der Website der Stadt Luxemburg veröffentlicht.“
Stellplätze für Personen mit eingeschränkter Mobilität auf dem Parkplatz Glacis
Frage von Tom Krieps
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
ein Einwohner der Stadt hat mich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz Glacis trotz seiner Größe nur eine einzige Stellfläche für Personen mit eingeschränkter Mobilität aufweist, die sich auch noch im unteren Bereich, in der Nähe der Avenue de la Faïencerie befindet. Sollte nicht auch im oberen Teil des Glacis (beispielsweise in der Nähe der öffentlichen Toiletten) eine weitere Stellfläche eingerichtet werden?“
Antwort von Lydie Polfer
„Sehr geehrter Gemeinderat,
ich antworte gerne auf Ihr Schreiben vom 2. August 2021, in dem Sie angefragt haben, ob ein weiterer Stellplatz für Personen mit eingeschränkter Mobilität auf dem Parkplatz Glacis in der Nähe der öffentlichen Toiletten eingerichtet werden kann.
Nachdem ich mich beim Service Circulation (Dienststelle Verkehr) erkundigt habe, kann ich Ihnen mitteilen, dass es auf dem Parkplatz Glacis derzeit sieben Stellplätze für Personen mit eingeschränkter Mobilität gibt. Diese befinden sich in den Außenbereichen des Glacis, darunter zwei Stellplätze an der Allée Scheffer, drei Stellplätze am Boulevard de la Foire und zwei Stellplätze gegenüber dem Grand-Théâtre, von denen einer weniger als 20 Meter von den öffentlichen Toiletten entfernt ist.
Laut Artikel 3 der städtischen Abgabeverordnung (règlement-taxe) sind Menschen mit einem Behindertenparkausweis, der gemäß der Großherzoglichen Verordnung vom 31. Januar 2003 (règlement grand-ducal du 31 janvier 2003) erstellt wurde, von der Zahlung der Abgaben befreit, die sich aus Artikel 1 Punkt 1 ergeben, wenn sie ihr Fahrzeug am Straßenrand abstellen. Diese Befreiung gilt nicht für Stellplätze, die für Personen mit Behinderung vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet sind (nur der französische Originaltext ist rechtsverbindlich).
Diese Stellungnahme beruht auf Artikel 25 des Gemeindegesetzes (loi communale) sowie auf Artikel 9 § 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Luxemburg (règlement d'ordre intérieur du conseil communal de la Ville de Luxembourg du 13 mai 2013) und gilt von nun an als schriftliche Antwort auf die gestellte Frage. Sie wird im analytischen Bericht und auf der Website der Stadt Luxemburg veröffentlicht.“